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Unwirksamkeit des Verzichtes auf Trennungsunterhalt betrifft den gesamten Vertrag

Unwirksamkeit des Verzichtes auf Trennungsunterhalt betrifft den gesamten Vertrag

Der BGH hat in kurzer Zeit zwei Entscheidungen zu Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt getroffen. BGH Beschluss vom 29.01.2014, BGH Beschluss vom 30.09.2015. Beide Beschlüsse werden auf notarielle Gestaltung Einfluss haben. Vereinbarungen zum künftigen Trennungsunterhalt unterliegen nach §§ 1363 Abs. 3, 1360 a Abs. 2 BGB der Verzichtssperre des § 1614 Abs. 1 BGB. Es handelt sich um ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB. Das ist bei Verträgen und Vereinbarungen zu beachten. Hier werden in der Beratungspraxis viele Fehler gemacht.

Versorgungsausgleich – Rentenausgleich bei Scheidung

Versorgungsausgleich – Rentenausgleich bei Scheidung

Ausgeglichen werden beim Versorgungsausgleich laut deutschem Recht Positionen und Versorgungsansprüche – private oder gesetzliche – , die die Ehegatten während der Ehezeit erwarben. Die Ansprüche sind zwischen den getrennten Eheleuten zu gleichen Teilen aufzusplitten, sodass beide gleichermaßen von den Anwartschaften auf Altersvorsoge profitieren können. Der Versorgungsausgleich findet ebenfalls statt, wenn einer oder beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung bereits Leistungen aus der Rentenkasse erhalten haben.

Beide Eheleute sind im Zuge des Versorgungsausgleichsverfahrens dazu verpflichtet, gegenseitig Auskunft über die erworbenen Rentenanwartschaften zu erteilen und diese mittels notwendiger Belege nachzuweisen.


Im deutschen Recht finden sich in Bezug auf den Versorgungsausgleich verschiedene Wege der Aufteilung der Ansprüche beider Parteien: interne und externe Teilung.

Nicht immer ist der Versorgungsausgleich zwingend notwendig. Die Ehegatten können gesonderte vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle in einem Ehevertrag treffen. Dies kann z.B bei Landesbeamten oder Fällen externer Teilung sinnvoll sein. Jede Teilung von Versorgung – mit Ausnahme der gesetzlichen Rentersicherung – führt oftmals zu Nachteilen durch die Neuberechnung.

Ein Rentengutachten gibt Klarheit und ermöglicht fachlich fundierte Lösungen.

Die latente Steuern im Zugewinn

Die latente Steuern im Zugewinn

Die latente Steuerlast gewinnt in Zugewinnberechnungen mehr Bedeutung. Latente Steuern bedeuten, das Ertragssteuern, die bei Veräußerung eines Unternehmens, einer freiberuflichen Praxis oder einem landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich stiller Reserven anfallen, in der Berechnung eingestellt werden. Das kann zu erheblichen Auswirkungen im Zugewinn führen.

Bild:Gerald/ Pixelbay CC0 Creative Commons

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 02.02.2011 im XII Senat darauf hingewiesen:

„Aus Gründen der Gleichberechtigung dürfte es allerdings geboten sein, eine latente Steuerlast auch bei der Bewertung andere Vermögensstände (etwa Grundstücken, Wertpapieren oder Lebensversicherungen) dann zu berücksichtigen, wenn deren Veräußerung – bezogen auf die Verhältnisse zum Stichtag und unter Beachtung einer bestehenden Veräußerungsabsicht – eine Steuerpflicht aus lösen würde„