Wie erfolgt die Vergütung des Testamentsvollstreckers?
Der Testamentsvollstrecker kann eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser etwas anderes angeordnet hat, § 2221 BGB. Am besten bestimmt der Erblasser vorab die Höhe der Vergütung in Absprache mit dem Testamentsvollstrecker in der letztwilligen Verfügung.
Fehlt eine konkrete letztwillige Anordnung des Erblassers zur Höhe der Testamentsvollstreckervergütung, werden im Streitfall von der Rechtsprechung zur Bestimmung der angemessenen Vergütung überwiegend Tabellen herangezogen, nach denen sich das Honorar prozentual am Bruttonachlass orientiert.
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