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Goldschmuck im Zugewinnausgleich

Goldschmuck im Zugewinnausgleich

Goldschmuck im Zugewinnausgleich

Zu uns kam ein Ehepaar türkischer Abstammung, was sich in Ehescheidung befand. Sie konnten sich über den Goldschmuck, der bei Eheschließung als „Goldregen“ auf die Braut niederging, anläßlich der Ehescheidung nicht einigen.

Es erhob sich die Frage, ob dieser Goldschmuck, der anläßlich der Eheschließung, der Ehefrau geschenkt worden war, Anfangsvermögen war und ihr allein zu verbleiben hatte oder aber ob der Ehemann daran beteiligt werden musste.

Frau RAin Löffler wieß daraufhin, dass der Goldschmuck und Brautschmuck, der bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit zwischen türkischstämmigen Eheleuten, der Ehefrau umgehängt wird, vorbehaltlich eines Gegenbeweises, als Ehegeschenk gilt.

Verkauft der Ehemann ohne Zustimmung der Ehefrau den ihr so geschenkten Schmuck ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

Wir haben die Angelegenheiten dann im Rahmen einer Mediation verhandelt und behandelt.

Die Eheleute sind zu der Einigung gekommen: Der Armschmuck verblieb der Ehefrau vorab. Der übrige Goldschmuck wurde geschätzt.

Der Ehemann konnte den Goldschmuck in Geld ausgleichen, dann hätte die Ehefrau den gesamten Goldschmuck gehalten, oder aber die Eheleute teilten den restlichen Goldschmuck, jeder bekam die Hälfte.


Damit waren alle Beteiligten einverstanden.