Unwirksamkeit des Verzichtes auf Trennungsunterhalt betrifft den gesamten Vertrag
Der BGH hat in kurzer Zeit zwei Entscheidungen zu Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt getroffen. BGH Beschluss vom 29.01.2014, BGH Beschluss vom 30.09.2015. Beide Beschlüsse werden auf notarielle Gestaltung Einfluss haben. Vereinbarungen zum künftigen Trennungsunterhalt unterliegen nach §§ 1363 Abs. 3, 1360 a Abs. 2 BGB der Verzichtssperre des § 1614 Abs. 1 BGB. Es handelt sich um ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB. Das ist bei Verträgen und Vereinbarungen zu beachten. Hier werden in der Beratungspraxis viele Fehler gemacht.