BGH FamRZ 2015 Seite 1268 BGH ändert seine Rechtsprechung. Der Wert von Wohnrecht und Nießbrauch braucht weder im Anfangs- noch im Endvermögen festgestellt werden, da der durch das Altern der berechtigten Person ausgelöste Wertzuwachs ebenfalls zugewendet und dem Anfangsvermögen zuzurechnen ist. Hat sich jedoch der Wert des Nießbrauchs oder des Wohnrechts anders als der Grundstückswert verändert ist der Wert des Nießbrauch im Anfangs- und Endvermögen einzustellen.
© 2024 Kanzlei Löffler | Impressum | Datenschutzerklärung