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Typische Pflichtteilssituation – Ehegattentestament

Typische Pflichtteilssituation – Ehegattentestament

Oftmals errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament und setzen sich darin gegenseitig als Alleinerben ein.
Häufig bestimmen sie zugleich, wer nach dem Tod des Zweitversterbenden Erbe werden soll (Berliner Testament).

Hier entstehen bereits mit dem Tod des erstversterbenden Elternteils Pflichtteilsansprüche der Kinder !

 

Pflichtteilsstrafklauseln / Pflichtteilsvergällungsklauseln:

Um die Kinder von der Einforderung des Pflichtteils beim Tod des erstversterbenden Elternteils abzuhalten, werden deshalb in das Testament der Ehegatten teilweise „Pflichtteilsstrafklauseln“ aufgenommen.

Solche Testamentsklauseln können die Pflichtteilsansprüche der Kinder beim ersten Erbfall jedoch nicht verhindern!

Die Funktion von Strafklauseln beschränkt sich letztlich darauf, die Kinder dazu zu bringen, in Erwartung eines höheren Erbes auf die Einforderung des Pflichtteils zu verzichten.

Um sich für oder gegen die Einforderung des Pflichtteils beim Tod des erstversterbenden Elternteils entscheiden zu können, ist zu berücksichtigen:

Ist der überlebende Elternteil tatsächlich an das gemeinsam errichtete Testament der Ehegatten gebunden? Kann das Kind sich also sicher sein, beim Tod des zweitversterbenden Elternteils Erbe zu werden?
Wie ist das Testament zu verstehen? Liegt eine sog. Trennungslösung mit Vor- und Nacherbschaft oder eine sog. Einheitslösung mit Voll- und Schlusserbschaft vor?
Wie sieht eine Vergleichsberechnung aus, wenn das Ehegattentestament (wirksame) Pflichtteilsstrafklauseln enthält?
Schließlich muss das Risiko abgeschätzt werden, dass der überlebende Elternteil das vorhandene Vermögen bis zu seinem Tod (bspw. für kostenintensive Pflege) verbraucht.

Irrtümer über eine tatsächlich nicht bestehende Bindungswirkung der späteren Erbeinsetzung wirken sich aus, wenn der Erblasser sich der überlebende Ehegatte berechtigterweise von dem gemeinschaftlichen Testament löst, und setzt eine andere Person (z.B. neuen Partner) als Erben ein, kann das Kind nur noch Pflichtteilsansprüche aus dem Erbfall des zweiten Elternteils geltend machen, wenn die Pflichtteilsansprüche aus dem ersten Erbfall zwischenzeitlich verjährt sind. Es ist zu prüfen, ob das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten dem Kind eine gesicherte Erberwartung verleiht.

Wichtig ist: Genaue Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs. Dieser ist oft wegen lebzeitiger Übertragungen und Schenkungen (Pflichtteilsergänzungsansprüche) höher als erwartet.