Vorsorgevollmacht ist auch für persönliche Angelegenheit möglich Durch die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber den Vollmachtnehmer, in seinem Namen für Ihn bindende Entscheidungen zu treffen, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Willen zu äußern. Sofern die Vollmacht eine Entscheidungsbefugnis nach §§ 1904 Abs. 2 und 1986 Abs.
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