Die Beurteilung eines Anspruchs auf Leistung einer Braut bzw. Morgengabe richtet sich auch dann nach dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten zur Zeit der Eheschließung angehörten, wenn einer von ihnen noch Angehöriger dieses Staates ist.
Zu den Voraussetzungen des Entstehens und Erlöschens eines Braut bzw. Morgengabeanspruches nach iranischen Recht
(OLG Frankfurt Beschluss vom 05.08.2016 – 4 UF 288/15) (OLG Hamm, Rechtsprechung zur Morgengabe Beschluss vom 22.04.2016 3 UF 262/15)
Orientierungssatz: Der Ehemann des Anlassstreits hat kein Recht auf Scheidung. Stimmt die Ehefrau einer Auflösung der Ehe nicht zu, ob schon der Partner ihr gegenüber untreu war, so führt der IGMR aus: Die Menschenrechtskonvention verpflichtet die polnischen Behörden nicht die Scheidung zu akzeptieren und erteilt dem Klägerbegehren eine Absage. (IGMR Urteil vom 10.01.2017/Polen)