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Wohnrecht und Nießbrauch im Zugewinnausgleich

Wohnrecht und Nießbrauch im Zugewinnausgleich

BGH FamRZ 2015 Seite 1268 BGH ändert seine Rechtsprechung. Der Wert von Wohnrecht und Nießbrauch braucht weder im Anfangs- noch im Endvermögen festgestellt werden, da der durch das Altern der berechtigten Person ausgelöste Wertzuwachs ebenfalls zugewendet und dem Anfangsvermögen zuzurechnen ist. Hat sich jedoch der Wert des Nießbrauchs oder des Wohnrechts anders als der Grundstückswert verändert ist der Wert des Nießbrauch im Anfangs- und Endvermögen einzustellen.

Die latente Steuern im Zugewinn

Die latente Steuern im Zugewinn

Die latente Steuerlast gewinnt in Zugewinnberechnungen mehr Bedeutung. Latente Steuern bedeuten, das Ertragssteuern, die bei Veräußerung eines Unternehmens, einer freiberuflichen Praxis oder einem landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich stiller Reserven anfallen, in der Berechnung eingestellt werden. Das kann zu erheblichen Auswirkungen im Zugewinn führen.

Bild:Gerald/ Pixelbay CC0 Creative Commons

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 02.02.2011 im XII Senat darauf hingewiesen:

„Aus Gründen der Gleichberechtigung dürfte es allerdings geboten sein, eine latente Steuerlast auch bei der Bewertung andere Vermögensstände (etwa Grundstücken, Wertpapieren oder Lebensversicherungen) dann zu berücksichtigen, wenn deren Veräußerung – bezogen auf die Verhältnisse zum Stichtag und unter Beachtung einer bestehenden Veräußerungsabsicht – eine Steuerpflicht aus lösen würde„