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Kindschaftsrecht im Wandel

Kindschaftsrecht im Wandel

Nicht verheirateter Vater kann von dem anderen Elternteilen (Mutter) minderjähriger Kinder Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile verlangen!

Neue Entwicklungen: Kindschaftsrecht im Wandel

Der Gesetzgeber hat eine neue Vorschrift eingeführt:

§ 155a FamfG. Nach dieser Vorschrift kann ein nicht verheirateter Vater oder eine nicht verheiratete Mutter von dem anderen Elternteil minderjähriger Kinder Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile verlangen. Nach § 1626a Abs.1 BGB steht unverheirateten Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie entweder eine gemeinsame Sorge/ Erklärung abgeben sollen und Ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt, jetzt kann ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne persönliche Anhörung der Eltern beim Amtsgericht von einem Elternteil gemeinsame elterliche Sorge beantragt werden. Grundsätzlich besteht bei nicht verheirateten Eltern eine Alleinsorge der Mutter. Wenn keine anderen Erklärungen vorliegen, kann jetzt der Vater des Kindes den Antrag stellen, so dass das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Für diesen Fall stellt der Gesetzgeber dem Vater ein vereinfachtes Verfahren zu Verfügen.  § 155a Abs. 3 FamfG eine wichtige Neuerung.

Bild: Alexas_Foto/ Pixelbay CC0 Creative Commons

Bislang kannte § 1626a BGB mit der Überschrift „Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“ und „Sorgeerklärungen“ nur die Fälle der einverständlichen Regelung durch gemeinsame Erklärung oder durch Heirat. Durch die Verfassungsgerichtsrechtsprechung war dann vorgegeben worden, daß auch der nicht verheiratete Vater einen Anspruch auf Übertragung haben kann. Jetzt hat der Gesetzgeber diesen Anspruch auch im Gesetzt verankert. Dabei hat er für die Praxis wichtige Regelung getroffen, daß vermutet wird, daß diese gemeinsame elterliche Sorge in der Regel für das Kind gut ist. In der Praxis reicht es deshalb nicht mehr aus, daß der andere Teil der Übertragung widerspricht oder keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Durch diese Regelung wird deshalb die Haltung vieler Mütter „ich will den Vater aus meinem Leben streichen“ oder „das Kind gehört mir alleine“ die Absage erteilt und in der Praxis eine gemeinsame Sorge besser durchsetztbar seien.

Deshalb wird empfohlen:

– sich um die Mutter bereits in der Schwangerschaft kümmern.

– nach der Geburt Vaterschaft anerkennen und gleich die gemeinsame elterliche Sorgeerklärung abgeben.

– Umgang mit dem Kind aufnehmen

– die Ängste der Mutter, ich verliere etwas abbauen. Nein, Sie bekommt jemanden dazu, der mit als Unterstützung zur Verfügung steht.

– bei Störung in dem Kontakt und Gesprächmöglichkeiten einen Mediator aufzusuchen

– rechtzeitig den Fachanwalt für Familienrecht einschalten

gez. Ursula Löffler, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Hannover

Terminabsprache unter 0511-89844621

Es besteht ein Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters.

Es besteht ein Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters.

Der Bundesgerichtshof hat eine mutige Entscheidung getroffen (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – XII ZB 280/15). Zwar wird immer wieder der leibliche Vater als genereller Störenfried angesehen und man will ihn aus dem Alltag heraushalten. Dem hat jetzt der BGH einen Riegel vorgeschoben:

Bild: Alexas_Foto/ Pixelbay CC0 Creative CommonsBGH-Entscheidung vom 05.10.2016 FamRZ 2016, Seite 2082

Der leibliche Vater hat ein Umgangsrecht mit seinen Kindern und zwar gem. § 1686a Abs. 1 BGB. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat trotzdem der leibliche Vater, der ernsthaft das Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, das von ihm abstammt, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Ist die biologische Vaterschaft unter den Beteiligten unstreitig, braucht man kein Abstammungsgutachten. Ernsthaftes Interesse an dem Kind ist von dem biologischen Vater ausschlaggebend. Immer wieder beschweren sich Eltern darüber, dass Ihnen Einzelheiten über ihr Kind, dass bei dem anderen Elternteil lebt, vorenthalten werden.

Deshalb ist wichtig:

– So bald Kenntnis von der Vaterschaft erlangt wird, Interesse an dem Kind zeigen

– Regemäßig um Fotos von dem Kind bitten

– Besuche des Kindes erfragen und vereinbaren

– Schriftliche um Information ersuchen

– Termine im sozialen Umfeld des Kindes wahrnehmen ( z.B. Schulaufführungen des Kindes, Tuniere, Wettkämpfe pp. )

– Mediationsgespräche führen.

– Rechtzeitig zum Fachanwalt gehen, wenn es Störungen in der Kommunikation

gez. Ursula Löffler, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Hannover

Terminabsprache unter 0511-89844621

Ein Elternteil kann von dem Jugendamt Auskunft über das Kind auch wenn kein Umgangsrecht besteht, verlangen!

Ein Elternteil kann von dem Jugendamt Auskunft über das Kind auch wenn kein Umgangsrecht besteht, verlangen!

Jetzt gibt es eine neue Entscheidung zum Auskunftsanspruch eines Elternteils gegen den anderen nach § 1668 BGB. Der Bundesgerichtshof ( BGH Beschl. v. 14.12.2016, Az.: XII ZB 345/16, BGH FamRZ 2017, Seite 378) gibt dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, einen Anspruch auf Information über

– schulisches Fortkommen
– außerschulische Betätigung
– gesundheitliche Situation
– soziale Entwicklung des Kindes

 

Bild: pencilpaker/ Pixelbay CC0 Creative Commons

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof geht es stehts darum, „dem aus dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Elternrecht fließenden berechtigten Informationsbedürfnis Geltung zu verschaffen. Die Auskunftspflicht trifft in entsprechender Anwendung des § 1686 BGB in erster Linie die Person, die kraft des Sorgerechts über die zur Auskunft erforderlichen Informationen verfügt bzw. an diese gelangen kann. Dies ist regelmäßig der Vormund oder – im Rahmen der ihm übertragenen Sorgerechtsbefugnisse – der Pfleger, weil er in seiner rechtlichen Stellung einem Elternteil am nächsten kommt. Nur soweit sich der Sorgerechtsinhaber die erforderlichen Informationen nicht verschaffen kann, kommt als Anspruchsgegner im Einzelfall auch derjenige in Betracht, der aufgrund eines sonstigen einem Elternteil vergleichbaren Fürsorgeverhältnisses für das Kind, etwa der Ausübung der tatsächlichen Obhut, zur Auskunftserteilung in der Lage ist. Danach kann sich der Auskunftsanspruch des Kindesvaters im vorliegenden Fall nicht gegen die Pflegeeltern, sondern allenfalls gegen das Jugendamt richten. Denn dieses ist hier in seiner Stellung am ehesten einem Elternteil vergleichbar, soweit die Kindesmutter als der nach § 1686 BGB eigentlich verpflichtete Elternteil zu einer Auskunft aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls nicht in der Lage ist. Das folgt zum einen daraus, dass das Jugendamt als Ergänzungspfleger teilweise Inhaber des Sorgerechts ist und als solcher insoweit Zugriff auf die zur Auskunft erforderlichen Informationen hat. Zum anderen ergibt es sich aber vor allem aus dem Fürsorgeverhältnis zwischen dem Jugendamt und dem in der Vollzeitpflege befindlichen Kind, in dessen Rahmen die Betreuung und das Leben des Kindes in der Pflegefamilie der Aufsicht des Jugendamts unterliegen. Mithin weist das Gesetz dem Jugendamt bei der Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie die zentrale Stellung zu, die dem Grundsatz nach die entsprechende Anwendung des § 1686 BGB rechtfertigt. Auf diese Weise ist zudem gewährleistet, dass das Jugendamt vor Auskunftserteilung prüfen kann, ob die Auskunft dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1686 Halbsatz 2 BGB).“

Es ist deshalb zu beachten:

– regelmäßig schriftliche Fragen formulieren

– Fristen zu Beantwortung setzen.

– ein Hilfeplangespräch ist nicht ausreichend und ersetzt diese Auskunftspflicht nicht.

gez. Ursula Löffler, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Hannover
Terminabsprache unter 0511-89844621

Haben die Großeltern auch ein Umgangsrecht, wenn ein tiefes Zerwürfnis mit den Eltern des Kindes besteht?

Haben die Großeltern auch ein Umgangsrecht, wenn ein tiefes Zerwürfnis mit den Eltern des Kindes besteht?

In der Praxis von größter Wichtigkeit:

In seinem Beschluss vom 12.07.2017 nimmt der BGH – (Bundesgerichtshof Beschl. v. 12.07.2017, Az.: XII ZB 350/16) – zur Frage, ob den Großeltern ein Umgangsrecht eingeräumt werden kann, Stellung, wenn das Verhältnis zu den Eltern zerrüttet ist. Das wird vom BGH in diesem Fall verneint. In der Praxis kann trotzdem aus der Entscheidung und den aufgestellten Grundsätzen im Einzelfall den Großeltern geholften werden.

Bild: distel2610/ Pixelbay CC0 Creative Commons

Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient hingegen regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Erziehungsvorrang von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen ist. Ist zu befürchten, dass die Großeltern diesen Erziehungsvorrang missachten, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB deshalb ebenfalls als nicht kindeswohldienlich erscheinen. Schließlich ist zur Feststellung der Kindeswohldienlichkeit eine umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls durchzuführen.

Für Großeltern gilt deshalb:

– schriftliche Vereinbarungen über die Zeiten treffen.

– sich nicht provozieren lassen.

– Vorgaben der Eltern bezogen auf Bettgehen, Essen, Lebenseinstellung abfragen und einhalten

– Ein Umgangsbuch führen.

– Positve Erlebnisse der Kinder dokumentieren, Bilder, Videos, Fotos.

– Die eigene Bedeutung reduzieren.

– Rechtzeitig zum Fachanwalt gehen, wenn Termine und Absprachen nicht eingehalten werden

gez. Ursula Löffler, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Hannover

Terminabsprache unter 0511-89844621

Leihmutterschaft

Leihmutterschaft

mmer wieder kommen Mandanten, bei denen es um Leihmutterschaft geht. Oft geht es um die Frage, ob dieses Kind der Leihmutter zuzuordnen ist oder der Mutter, die die Leihmutterschaft veranlasst hat.

Muss es adoptiert werden nach Geburt, oder ist es automatisch der ursprünglichen Mutter zuzuordnen.

Der BGH hat sich jetzt im März 2019 mit diesem Problem befasst.

Der gewöhnliche Aufenthalt eines im Ausland (in der Ukraine) von einer Leihmutter geborenen Kindes, das entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller an der Leihmutterschaft beteiligten Personen, alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht wird, ist in Deutschland. Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthaltsort im Geburtsland ist nicht entscheidend.

Es kommt darauf an, ob von Anfang an gewollt ist, dass das Kind in Deutschland leben soll.

Eine Adoption ist nötig.

Beeinigung gegen über der Samenbank für eine Erhalt einer Samenspende

Beeinigung gegen über der Samenbank für eine Erhalt einer Samenspende

Kinderwunsch ist für viele Menschen eine wichtiges Bedürfnis für eine erfülltes glückliches Leben. Um eine ärztliche Verordnung für eine Samenspende zu bekommen bedarf es zum einen einer medizinischen Beratung. Daneben ist es notwendig, das eine rechtliche Beratung nachgewiesen ist überüber die Verwendung von Spendersamen in Deutschland und die rechtliche Situation der durch Spendersamen gezeugte Kinder

So sieht eine Bescheinigung aus die für die Spendersamenbank notwendig ist.

„Hiermit bescheinigen ich, daß ich Mustermann, geb. am 1.04.1981 in Musterdorf, wohnhaft Musterweg 1, 30175 Hannover über die Verwendung von Spendersamen in Deutschland und die rechtliche Situation der durch Spendersamen gezeugte Kinder ausführlich informiert habe. „

Wenn sie weiter Fragen haben, wir beraten sie gerne.

Samenspende, Kinderwunschrecht

Samenspende, Kinderwunschrecht

Vaterschaft, Unterhalt, Beratungsbescheinigung

Wer einen Kinderwunsch über eine Samenspende (insemination) erfüllen will, dem ist das seit dem im Juli 2018 in Kraft getreten Gesetz vornehmen. Wie ist die Rechtslage in Deutschland und was muss man wissen, bevor man Samenspender oder Empfänger/in wird?

 

Inhaltsverzeichnis

1. Wer ist Vater des Kindes?

2. Wie anonym bliebt der Samenspender?

3. Welche Ansprüche gibt es gegen den Samenspender?

4. Wie steht es mit Unterhaltsansprüchen gegen den nicht leiblichen Vater?

5. Was ist das Samenspenderegister (Abstammungsregister seit 2018)

6. Keine Rechte des Samenspenders bei einer Adoption?

Unsere Fachanwälte für Familienrecht Frau Ursula Löffler und Herr Rechtsanwalt u Notar Claus-Rudolf Löffler beraten in allen Fragen rund um die Samenspende und die Vaterschaft – an unseren Standorten Hannover sowie bundesweit und international. Allgemeine Informationen zum Thema Vaterschaft erörtern wir nachstehend: Vaterschaft, alles rund um den Kinderwunsch hier: Kinderwunsch-Recht

Rechtsberatung Samenspende (mit Bescheinigung) bieten wir Ihnen ein Beratungsgespräch mit Bescheinigung vom Fachanwalt bequem per Telefonat oder Videotelefonat zum Pauschalpreis von 400 Euro (Butto incl.. 19% USt).

1. Wer ist Vater des Kindes?

Wer ist im Falle einer Samenspende rechtlich gesehen der Vater eines Kindes? Das deutsche Recht spricht demjenigen die Vaterschaft zu, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich anhand eines Vaterschaftstest festgestellt worden ist.

Hat die Empfängerin der Samenspende keinen Partner, der die Vaterschaft anerkennt, kommt nur der Samenspender als rechtlicher Vater in Betracht. Er kann seine Vaterschaft gegebenenfalls gerichtlich feststellen lassen.

Wurde das Kind indes durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von§ 1a Nr. 9 TPG unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SaRegG zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater des Kindes festgestellt werden (§ 1600 Abs. 4 Abs. 4 BGB).

Ist die Kindesmutter verheiratet, wird ihr Ehemann Vater des Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB) und kann, wenn er der Zeugung mittels künstlicher Befruchtung zugestimmt hat, diese Vaterschaft nicht mehr anfechten. Und zwar unabhängig davon, dass er genetisch nicht der Vater des Kindes ist (§ 1600 Abs. 4 BGB). Das gilt gleichermaßen auch für die Kindesmutter.

Aber auch bei verheirateten Ehepaaren kann sich die Lage ändern. Erfährt das Kind später von seiner Zeugung durch Samenspende, kann es die bis dahin bestehende rechtliche Vaterschaft anfechten. Das ist übrigens auch noch zwei Jahre ab Volljährigkeit möglich. Keinesfalls aber kann der Samenspender in diesem Fall als Vater durch Gerichtsbeschluss festgestellt werden, § 1600d Abs. 4 BGB verbietet das.

2. Wie anonym bliebt der Samenspender?

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1989 entschieden, dass es zu den grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechten eines Menschen gehört, seine genetische Herkunft zu kennen. Ein durch Samenspende gezeugtes Kind hat demnach die Möglichkeit, den Namen seines biologischen Vaters durch die gerichtliche Geltendmachung seines Auskunftsanspruches zu erfahren – selbst wenn der Arzt, die Mutter oder die Samenbank an den Spender die Zusage gemacht hat, seinen Namen geheim zu halten. Das Interesse des Spenders an einer Geheimhaltung tritt ebenso wie die ärztliche Schweigepflicht hinter das Recht des Kindes zurück.

Eine Anonymität ist seit Einführung des Samenspenderregisters im Jahr 2018 nicht mehr zulässig. Das Kind selbst hat ab dem 16. Geburtstag einen eigenen Auskunftsanspruch auf die dort in Bezug auf den Samenspender hinterlegten Daten. Diese Daten werden zentral im DIMDI (Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information) geführt. Es handelt sich um den Vor- und Nachnamen des Spenders, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Anschrift.

3. Welche Ansrüche gibt es gegen den Samenspender?

Grundsätzlich gilt: Ist eine Vaterschaft im Rechtssinne festgestellt, muss dieser für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Das Kind wird ihm gegenüber erb- und pflichtteilsberechtigt, und zwar sogar als Erbe der ersten Ordnung, also gleichrangig neben seinen „eigenen“ Kindern oder seiner Ehefrau. Das gilt auch, wenn die Vaterschaft aufgrund der Zustimmung in die künstliche Befruchtung mit Fremdsamen besteht (§ 1600 Abs. 4 BGB).

Für Ansprüche gegen den Samenspender ist für Spenden vor und nach dem 1. Juli 2018 zu unterscheiden. Seit 2018 gilt das Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen und das Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen(SaRegG). In Folge dessen können seit dem keine Ansprüche auf Unterhalt und aufgrund von Erbschaft gegenüber einem Samenspender durchgesetzt werden.

Für private Samenspenden und Spenden einer Samenbank vor dem 1. Juli 2018 gilt: Der Samenspender kann als Vater festgestellt werden (§ 46 zu Art 229 EGBGB). Denn die Ausschlussnorm des § 1600d Abs. 4 BGB gilt für vor der Gesetzesänderung verwendeten Samenspenden nicht. Es entstehen deshalb die oben genannten Ansprüche. Die Ansprüche des Kindes können vertraglich weder von der Mutter noch von Arzt oder Samenbank ausgeschlossen werden. Die Mutter und deren Partner oder Partnerin können den Samenspender indes von dessen Verpflichtungen in einer Vereinbarung freistellen. I. Ü. müssen auch bei heterologen Befruchtungen mittels Samenspende vor Inkrafttreten des SaRegG personenspezifische Daten gespeichert werden (110 Jahre), und zwar von den die künstliche Befruchtung durchführenden Einrichtungen.

4. Wie steht es mit Unterhaltsansprüchen gegen den nicht leiblichen (rechtlichen) Vater?

Der Partner der Empfängerin, der der Samenspende und Verwendung im Wege künstlicher Befruchtung zustimmt, muss sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied bereits 2017, dass ein Mann, der sein Einverständnis zu einer Fremdsamenspende erteilt, regelmäßig zugleich einen Vertrag zugunsten des Kindes mit der Mutter abschließt. Er ist danach zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet – auch, wenn sich die Umstände nachträglich ändern.

Viele Kinderwunschkliniken verweigern alleinstehenden Frauen, sich dort mittels künstlicher Befruchtung ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Diejenigen, die es ermöglichen, verlangen eine Garantieperson. Damit sollen eigene Risiken der Klinik, ggf. auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden, minimiert und zudem dem Kindeswohl Rechnung getragen werden. Denn ein Kind sollte zwei Elternteile haben, reduziert sich dies auf eine Elternstelle, könnte es bei deren Ausfall zu Nachteilen für das Kind kommen. Diese Nachteile sollen aus Sicht der Kliniken minimiert werden. Eine gesetzliche Grundlage für die Forderung besteht indes nicht.

Eine Anfechtung der Vaterschaft ist weder durch die Mutter noch durch den rechtlichen Vater möglich, wenn ein Kind durch künstliche Befruchtung mit Willen beider Elternteile entstanden ist. Das gilt auch dann, wenn die Elternteile nicht verheiratet sind, so die Richter. Gesetzlich wird der Partner oder Ehemann aufgrund seiner Zustimmung seit 2018 zum rechtlichen Vater – und bleibt das auch regelmäßig, da der genetische Vater (Samenspender) nicht als Vater festgestellt werden kann. Allein das Kind hat die Möglichkeit, die rechtliche Vaterschaft später anzufechten. Es hätte dann allerdings keinen Vater mehr, was sich einerseits erbrechtlich auswirkt, auf der anderen Seite aber auch Ansprüche auf Elternunterhalt verhindern kann.

5. Was ist das Samenspenderegister (Abstammungsregister seit 2018)

In Anbetracht der rechtlichen Unsicherheiten für alle Beteiligten wurde 2017 das „Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen“ verabschiedet. Es ist seit 1. Juli 2018 in Kraft. Auch eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist seitdem wirksam. Das neue Gesetz wurde flankiert durch das Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen (SaRegG). Darin ist ein ausdrücklicher Auskunftsanspruch in Bezug auf Daten des Samenspenders für Kinder mit Abschluss des 16. Lebensjahres vorgesehen.

Für Samenspenden ab dem 1. Januar 2018 wurde ein Samenspenderegister angelegt, aus dem das Kind dann Auskunft erhält. Die Daten der Spender werden für 110 Jahre im Register gespeichert.Die gerichtliche Feststellung einer rechtlichen Vaterschaft des Samensenders ist ausgeschlossen. Diese Regelung soll nicht nur die Position des Samenspenders, sondern auch die der rechtlichen Väter schützen. Eine Geltendmachung von Unterhalts- oder Erbrechtsansprüchen ist dann ausgeschlossen. Allerdings gilt die neue Gesetzeslage nur für Samenspenden ab dem 1. Juli 2018. Für alle zuvor erfolgten Spender gilt die bisherige rechtliche Lage inklusive der Gefahr von Ansprüchen durch Kinder und Mütter.

 

6. Keine Rechte des Samenspenders bei der Adoption?

Ob der Samenspender als leiblicher Vater einer anschließenden Adoption des Kindes durch den Ehepartner der leiblichen Mutter zustimmen muss, ist gesetzlich ausdrücklich nicht geregelt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung tendiert dazu, Rechte des Samenspenders in diesem Zusammenhang abzulehnen,