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Versorgungsausgleich – Rentenausgleich bei Scheidung

Versorgungsausgleich – Rentenausgleich bei Scheidung

Ausgeglichen werden beim Versorgungsausgleich laut deutschem Recht Positionen und Versorgungsansprüche – private oder gesetzliche – , die die Ehegatten während der Ehezeit erwarben. Die Ansprüche sind zwischen den getrennten Eheleuten zu gleichen Teilen aufzusplitten, sodass beide gleichermaßen von den Anwartschaften auf Altersvorsoge profitieren können. Der Versorgungsausgleich findet ebenfalls statt, wenn einer oder beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung bereits Leistungen aus der Rentenkasse erhalten haben.

Beide Eheleute sind im Zuge des Versorgungsausgleichsverfahrens dazu verpflichtet, gegenseitig Auskunft über die erworbenen Rentenanwartschaften zu erteilen und diese mittels notwendiger Belege nachzuweisen.


Im deutschen Recht finden sich in Bezug auf den Versorgungsausgleich verschiedene Wege der Aufteilung der Ansprüche beider Parteien: interne und externe Teilung.

Nicht immer ist der Versorgungsausgleich zwingend notwendig. Die Ehegatten können gesonderte vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle in einem Ehevertrag treffen. Dies kann z.B bei Landesbeamten oder Fällen externer Teilung sinnvoll sein. Jede Teilung von Versorgung – mit Ausnahme der gesetzlichen Rentersicherung – führt oftmals zu Nachteilen durch die Neuberechnung.

Ein Rentengutachten gibt Klarheit und ermöglicht fachlich fundierte Lösungen.

Altersversorgung

Altersversorgung

Bei der Verrechnung von Anrechten der Altersversorgung mit Gegenständen des Zugewinnausgleiches ist zu berücksichtigen, dass Altersversorgung ggf. mit KV Beiträgen (GKV belastet und auch mit dem Ertragsanteil versteuert werden.

Die zur Teilung erbrachte Leistung kann als Sonderausgabe gem. § 10 Abs. 1a Nr. 3 steuerlich geltend gemacht werden. Im Gegenzug muss die ausgleichsberechtigte Person sie dann aber nach § 22 Nr. 1a versteuern.

§ 27 Versorgungsausgleichsgesetz: ein neuer Zugang durch die Hintertür. Ein Absehen von Versorgungsausgleich setzt voraus, dass die rein schematische Durchführung des VA den Gerechtigkeits- und Billigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht. BGH, FamRZ 2016 Seite 35 mit Anmerkung Holzwart FamRz 2016 Seite 37.

Jackpot im Versorgungsausgleich

Jackpot im Versorgungsausgleich

Der Jackpoint im Versorgungsausgleich (VA) wurde für unseren Mandanten bereitgestellt, der eigentlich gar nicht damit gerechnet hatte. Er kam in die Kanzlei um sich Rat zu holen. Seine Frau war vor 11 Jahren gestorben und die BfA zog ihm noch immer die im VA seinerzeit abgezogene Rente ab. Er hatte sich bemüht, den VA mit der BfA gütlich zu regeln. Er wollte die Rente, die er an seine Frau i.H.v. über 400 € abtreten musste, wiederhaben. Die Rentenversicherung hatte abgelehnt. Sie hatte ihn darauf hingewiesen, dass die Frau 36 Monate die Rente bezogen habe und damit sei Schluss, bumm.

Das ließ sich nun Frau RAin Löffler nicht bieten. Sie checkte die Rechtslage und stellte fest, dass es eine BGH-Entscheidung gab, nach der sehr wohl die Rente einer verstorbenen Ehefrau im VA unter bestimmten Voraussetzungen zurück verlangt werden nach dem Tode.

Als die BfA nett und freundlich angeschrieben wurde, erließ sie gleich einen Bescheid, nach dem sie jegliche Ansprüche zurückwies.

Der Widerspruch dagegen, ließ die BfA ungerührt. Also musste die Klage beim Gericht eingereicht werden. Und siehe da, es stellte sich heraus, dass sehr wohl unter bestimmten Voraussetzungen der Ehemann berechtigt war, auch nach 11 Jahren, den VA zu kappen.

Was für ihn noch den schönen Nebeneffekt hatte, deswegen Jackpoint, dass er 11 Jahre rückwärts die von der BfA einbehaltene Rente/VA zurückbekam.

Die BfA musste allerdings erst durch Klage veranlasst werden, ihren fehlerhaften Rechtsstandpunkt aufzugeben.

Es ist immer gut, wenn der Anwalt Bescheid weiß und dem Mandanten die entscheidenden Ratschläge und die entscheidende Unterstützung geben kann.