Die Höhe der Freibeträge und die Steuerklasse, nach der die Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer ermittelt wird, hängen ab vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser/Schenker und dem Erben/Beschenkten.
Gute Zusammenfassung zu Steuerklassen, Freibeträgen, Steuersätze bei Wolters Kluwer
Nach der gesetzlichen Erbfolge werden im Falle des Ablebens eines Erblassers die Verwandten bzw. der/die Ehepartner/in Erben. Je näher eine Person mit dem Erblasser verwandt ist, desto größer ist deren Anteil an der Erbschaft. Nach § 1924 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kommen als gesetzliche Erben insbesondere die Abkömmlinge, also vor allem die Kinder, die Erblassers in Frage. An zweiter Stelle stehen die Eltern und Geschwister des Erblassers, § 1925 BGB, an dritter Stelle die Großeltern des Erblassers und deren eigene Abkömmlinge, § 1926 BGB.
Testamentserrichtung, wie geht’s es? Ein Testament muss ganz bestimmten im Gesetz vorgesehenen Formerfordernissen genügen, um rechtsgültig zu sein. In Deutschland ist eine persönliche Errichtung durch ein handgeschriebens Testament möglich. Alternative ist die notarielle Errichtung als Testament und als Erbvertrag möglich. Für Ehegatten besteht die Möglichkeit einer gemeinsame Errichtung durch Testament oder Erbvertrag.
Ebenso muss der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments testierfähig sein. Er muss wissen und verstehen, was er mit seinem Testament anordnet.
Entspricht das Testament nicht der gesetzlichen Form oder war der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung testierunfähig, dann ist das Testament insgesamt unwirksam. Ein teilweise wirksames Testament gibt es bei Verstößen gegen die gesetzlichen Formvorschriften oder bei Testierunfähigkeit des Erblassers nicht. Es reicht also beispielsweise schon aus, wenn der Erblasser vergessen hat, sein Testament abschließend zu unterschreiben. Bereits bei diesem kleinen Fehler gilt nicht mehr das Testament, sondern die gesetzliche Erbfolge.
Wenn allerdings der Erbe dieses gescheiterte Testament wirtschaftlich vollzieht, akzeptiert das Finanzamt dieses gescheiterte Testament und gewährt dem Erbe den Abzug des weggeben Vermögens.
Wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine so genannte letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrages errichtet hat, wird die eingesetzte Person Erbe. Durch ein Testament hat der Erblasser die Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge gleichsam zu suspendieren. Wie und vor allem an wen das Erblasservermögen nach dem Eintritt des Erbfalls verteilt wird, bestimmt sich im Falle des Vorliegens eines Testaments alleine nach den dort getroffenen Festlegungen des Erblassers.
Wer als Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, wünscht eine gerechte und zügige Abwicklung des Nachlasses zur Absicherung der Erben und zum Schutz des Vermögens. Ohne Testament oder Erbvertrag erfolgt die Bestimmung der Erben per Gesetz (sog. gesetzliche Erbfolge). Danach erben nur der Ehepartner und/oder die Verwandten. Gibt es keine Erben fällt der Nachlass dem Staat zu.
Eine vom Gesetz abweichende Regelung oder Verteilung ist nur mit Errichtung eines Testaments oder durch Abschluss eines Erbvertrages möglich. Ohne Testament gibt es keine Testamentsvollstreckung.