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Ehe, Partnerschaft und Familie

Ehe, Partnerschaft und Familie

Die Begründung einer Lebensgemeinschaft, ehelich oder nichtehelich, zählt vermutlich zu den wichtigsten Entscheidungen in Ihrem Leben.
Die Partner sind bereit, die Zukunft miteinander gemeinsam zu gestalten. Für den gemeinsamen Lebensweg bietet das Gesetz in erster Linie die Ehe an. Gleichgeschlechtlichen Paaren steht die eingetragene Lebenspartnerschaft offen. Daneben finden sich in zunehmender Zahl auch sog. nichteheliche Lebensgemeinschaften.

Das Zusammenleben wirft Fragen auf, die bedacht werden sollten.

Was geschieht mit dem alleinigen, was mit dem beiderseitigen Vermögen?
Soll Vermögen (z.B. Grundbesitz) gemeinsam oder alleine erworben werden und welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?
Hafte ich für die Schulden meines Partners?
Bin ich im Alter abgesichert?
Stehen mir Zahlungen bei Krankheit und Erwerbsunfähigkeit zu oder muss ich Ansprüche meines Partners erwarten?
Welche Rechte und Pflichten habe ich bezüglich gemeinsamer Kinder?
Was geschieht im Falle der Trennung?
Welche Rechte habe ich im Todesfall?
Was gilt für den Fall einer „internationalen Ehe“?
Die Antworten auf diese Fragen fallen höchst unterschiedlich aus, abhängig davon, ob die Partner in ehelicher, lebenspartnerschaftlicher oder in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Das Gesetz bietet jedoch die Möglichkeit, individuelle Vereinbarungen zu treffen und selbständig die passende Regelung zu wählen.

Voraussetzung ist dabei die genaue Kenntnis der Gesetzeslage. Die Parteien sollten sich deshalb durch einen unparteiischer Berater diese Kenntnis vermitteln lassen, und ggf. einen vernünftigen und ausgewogenen Vertrag abschließen. Der Notar oder der Fachanwalt berät die Partner zu einem maßgeschneiderten rechtlichen Kleid für ihre persönliche Lebenssituation. Einige Absprachen bedürfen auch der notariellen Form durch Abschluss eines Ehevertrages.

Aber auch in Bezug auf das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern, einschließlich Fragen zur Adoption ist der Notar der richtige Ansprechpartner.

Die Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung

Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden. Durch eine Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. So können die Person und/oder auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden.


Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht.
Auch unterliegt der Betreuer gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten.


In Vorsorgevollmachten werden Betreuungsverfügungen häufig als „Notlösung“ für den Fall aufgenommen, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch die Vertrauensperson scheitert.

Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Die beste Vorsorge nützt nichts, wenn die entsprechenden Schriftstücke im Ernstfall nicht aufgefunden und den zuständigen Behörden daher nicht bekannt werden. Daher empfiehlt es sich, nach Errichtung einer Vorsorgeurkunde (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung) weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, Vorsorgeurkunden im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Es handelt sich hierbei um ein von der Bundesnotarkammer für ganz Deutschland geführtes Register, in dem Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen gespeichert werden können, wobei der Inhalt der Urkunden selbstverständlich vertraulich bleibt. Betreuungsgerichte prüfen etwa vor der Bestellung eines Betreuers durch Registerabfrage, ob eine Vorsorgevollmacht besteht. Dadurch kann eine unnötige Betreuerbestellung vermieden werden.
Auch rein privat errichtete Urkunden können in dem Register gespeichert werden. Für die Registrierung fällt eine geringe Gebühr an.