0511-89844626 (Notarsachen)
0511-343435 (Rechtsanwaltssachen)
0511-33859417 (Hotline)

Vollmachtsmissbrauch und Abwehr

Vollmachtsmissbrauch und Abwehr

Die Vorsorgevollmacht ist das vom Gesetzgeber vorgesehene Instrument, um die eigene Zukunft auch für den Fall selbst zu gestalten, dass man selber nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.
Eine solche kann nicht nur infolge Alters oder Gebrechlichkeit eintreten, sondern auch durch Krankheit oder plötzliche Notsituationen.
Deshalb ist auch niemand zu jung, über eine Vorsorgevollmacht nachzudenken. Gerade der der Vermögen mit Grundbesitz oder ein Unterhnehmen hat, ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll. Das Durchschnittsalter der Vollmachtgeberinnen und Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Registrierung bei der Bundesnotarkammer liegt mit über 65 Jahren viel zu hoch – gemessen an der Bedeutung der Vorsorgevollmacht auch für jüngere Menschen.
Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden. Denn ein vom Betreuungsgericht eingesetzter Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 1896 BGB) dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann. Damit wird das Recht auf Selbstbestimmung gestärkt: Mit einer Vorsorgevollmacht kann man „in gesunden Tagen“ die Vertrauensperson selbst auswählen, die bei später eintretender Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit entscheidet und handelt.

Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer Patientenverfügung verwechselt werden.

Auswahl des Bevollmächtigen

Auswahl des Bevollmächtigen

Für jede Vollmacht gilt: Wichtig ist die sorgfältige Auswahl der Person des Bevollmächtigten, da Vollmachten immer ein großes Vertrauen voraussetzen. Bei jeder Vollmacht besteht die Gefahr des Missbrauchs durch den Bevollmächtigten. Diese ist bei der Vorsorgevollmacht besonders groß, weil der Anwendungsbereich der Vollmacht sehr weit ist. Anders als der Betreuer unterliegt der Bevollmächtigte keiner gerichtlichen Kontrolle. Er ist nur dem Vollmachtgeber gegenüber verantwortlich, insbesondere ist er nach den Regeln zum Auftrag auskunfts- und rechenschaftspflichtig, ggf. auch gegenüber den Erben des Vollmachtgebers. Diese Pflicht kann ggf. eingeschränkt werden.