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Befugnisse bei persönlichen Angelegenheiten

Befugnisse bei persönlichen Angelegenheiten

Vorsorgevollmacht ist auch für persönliche Angelegenheit möglich

Durch die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber den Vollmachtnehmer, in seinem Namen für Ihn bindende Entscheidungen zu treffen, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Willen zu äußern.

Sofern die Vollmacht eine Entscheidungsbefugnis nach §§ 1904 Abs. 2 und 1986 Abs. 5 BGB enthält, ist zwingend Schriftform vorgeschrieben.

Für Vollmachten, die die Regelung der persönlichen Angelegenheiten umfasst, insbesondere eine Entscheidungsbefugnis für ärztliche Maßnahmen und Zustimmung für freiheitsentziehende Maßnahmen, sollten Sie die Formulierung an den Gesetzeswortlaut der §§ 1904 und 1906 BGB anlehnen. Es reicht nicht aus §§ 1904 und 1906 BGB nur in der Urkunde zu benennen. Die Gesundheitsvorsorgevollmacht sollte daher so umfassend und detailliert wie möglich sein, gleichzeitig aber auch eine Öffnungsklausel hinsichtlich weiterer medizinischer Entwicklungen haben.

Vollmachtnehmer kann über Unterbringung entscheiden

Auch hier kann dem Vollmachtnehmer eine Entscheidung übertragen werden, die im Falle einer krankheitsbedingten konkreten Eigengefährdung die Unterbringung in einem Heim oder einer psychiatrischen Anstalt gestattet. Hier gilt das zu § 1904 BGB Gesagte, das heißt, dass eine Ermächtigung des Vollmachtnehmers vorhanden sein muss, die in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich festgehalten ist.

Die Vollmacht kann dem Vollmachtnehmer auch die Befugnis verleihen, dass dieser den ärztlichen Rat hinterfragt und überprüft, ob eine freiheitsentziehende Maßnahme befürwortet werden soll.

Vollmachtnehmer kann in freiheitsentziehende Maßnahmen einwilligen

Auch die Entscheidung in freiheitsentziehende oder beschränkte Maßnahmen einzuwilligen, kann dem Vollmachtnehmer übertragen werden, § 1906 Abs. 5 BGB.

Die Vollmachtsurkunde muss die Ermächtigung für diese Maßnahme ausdrücklich mit umfassen. Es muss dazu auch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorliegen, außer der Vollmachtgeber lebt in seiner Familie und die genannten Maßnahmen sollen dort getroffen werden (§ 1906 Abs. 2 BGB i. V. mit § 1906 Abs. 5 BGB).

Vollmachtnehmer kann Aufenthalts- und Umgangsrecht bestimmen

Der Vollmachtgeber kann auch insoweit dem Vollmachnehmer die Bestimmung darüber übertragen, wo sich der Vollmachtgeber aufhalten und mit wem er Kontakt haben darf. Dies gilt bei der Entscheidung zur Unterbringung in einem Altenpflegeheim, in einem Hospizkrankenhaus oder ähnlichen Einrichtungen. Dies betrifft aber auch die Frage nach einem Einsatz das Pflegedienstes, spezieller Therapeuten etc.