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Die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist das vom Gesetzgeber vorgesehene Instrument, um die eigene Zukunft auch für den Fall selbst zu gestalten, dass man selber nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.
Eine solche kann nicht nur infolge Alters oder Gebrechlichkeit eintreten, sondern auch durch Krankheit oder plötzliche Notsituationen.
Deshalb ist auch niemand zu jung, über eine Vorsorgevollmacht nachzudenken. Gerade der der Vermögen mit Grundbesitz oder ein Unterhnehmen hat, ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll. Das Durchschnittsalter der Vollmachtgeberinnen und Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Registrierung bei der Bundesnotarkammer liegt mit über 65 Jahren viel zu hoch – gemessen an der Bedeutung der Vorsorgevollmacht auch für jüngere Menschen.
Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden. Denn ein vom Betreuungsgericht eingesetzter Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 1896 BGB) dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann. Damit wird das Recht auf Selbstbestimmung gestärkt: Mit einer Vorsorgevollmacht kann man „in gesunden Tagen“ die Vertrauensperson selbst auswählen, die bei später eintretender Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit entscheidet und handelt.

Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer Patientenverfügung verwechselt werden.

Die Patientenverfügung

Die Patientenverfügung

Grundsätzlich zu unterscheiden von der Vorsorgevollmacht ist die Patientenverfügung, die auch Patiententestament genannt wird.
Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa auf Grund von Bewusstlosigkeit, vorliegt. Da die Erklärungen nur schwer so genau zu formulieren sind, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird. Denn der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.

„Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt“, liegt eine Patientenverfügung vor. Sie muss mindestens schriftlich abgefasst werden. Die notarielle Form bietet darüber hinaus Sicherheit bezüglich der Indentitätsfeststellung und Dokumentation der Geschäftsfähigkeit.
Bei der Umsetzung des Patientenwillens kommt dem Vorsorgebevollmächtigten, bzw., wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, dem gesetzlichen Betreuer, die zentrale Bedeutung zu:

Er muss prüfen, ob die Festlegungen im Patiententestament auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
Im Gespräch zwischen Vorsorgebevollmächtigtem und dem behandelnden Arzt soll dann entschieden werden, welche Maßnahmen getroffen werden.
Es ist Aufgabe des Vorsorgebevollmächtigten, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen. Deshalb muss eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden; andernfalls entscheidet ein gerichtlich bestellter Betreuer.
Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.


Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung im Sommer 2016 neue Anforderung an Bestimmtheit aufgestellt. Die einzelen Maßnahmen müssen genau genannt sein. Z.B. Dialyse ja oder nein