Haben die Großeltern auch ein Umgangsrecht, wenn ein tiefes Zerwürfnis mit den Eltern des Kindes besteht?
In der Praxis von größter Wichtigkeit:
In seinem Beschluss vom 12.07.2017 nimmt der BGH – (Bundesgerichtshof Beschl. v. 12.07.2017, Az.: XII ZB 350/16) – zur Frage, ob den Großeltern ein Umgangsrecht eingeräumt werden kann, Stellung, wenn das Verhältnis zu den Eltern zerrüttet ist. Das wird vom BGH in diesem Fall verneint. In der Praxis kann trotzdem aus der Entscheidung und den aufgestellten Grundsätzen im Einzelfall den Großeltern geholften werden.
Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient hingegen regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Erziehungsvorrang von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen ist. Ist zu befürchten, dass die Großeltern diesen Erziehungsvorrang missachten, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB deshalb ebenfalls als nicht kindeswohldienlich erscheinen. Schließlich ist zur Feststellung der Kindeswohldienlichkeit eine umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls durchzuführen.
Für Großeltern gilt deshalb:
– schriftliche Vereinbarungen über die Zeiten treffen.
– sich nicht provozieren lassen.
– Vorgaben der Eltern bezogen auf Bettgehen, Essen, Lebenseinstellung abfragen und einhalten
– Ein Umgangsbuch führen.
– Positve Erlebnisse der Kinder dokumentieren, Bilder, Videos, Fotos.
– Die eigene Bedeutung reduzieren.
– Rechtzeitig zum Fachanwalt gehen, wenn Termine und Absprachen nicht eingehalten werden
gez. Ursula Löffler, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Hannover
Terminabsprache unter 0511-89844621