Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Seit dem 1. August 2013 gilt das Gerichts- und Notarkostengesetz.Der Notar ist gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BNotO verpflichtet, die die nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Dieses Gesetz regelt die in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anfallenden Gebühren. Dazu zählen
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