Pflichtteil – Konstellation – „Zweite Ehe“
Ist der Erblasser nach einer Scheidung oder als Witwer in zweiter Ehe verheiratet, will er meist, dass sein aktueller Ehegatte möglichst viel von seinem Vermögen bekommt.
Kinder aus früheren Ehen sollen häufig nach dem Erblasserwillen so geringe Ansprüche wie möglich haben.
Oft werden Pflichtteilsvermeidungsstrategien angewandt, um Kinder des Erblassers zu benachteiligen.
Gerade dann sind alle Pflichtteilstypen (insbesondere Pflichtteilsergänzungsansprüche) zu prüfen. Lebzeitige Übertragungen (Geschenke/ehebedingte Zuwendungen) müssen über Auskunftsansprüche ermittelt und rechtlich bewertet werden.
Für unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten beginnt die Abschmelzung/10-jährige Ausschlussfrist erst mit Ende der Ehe zu laufen. Damit sind sämtliche ehezeitigen Schenkungen pflichtteilsergänzungsrelevant.