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Kaufpreisfälligkeit

Kaufpreisfälligkeit

Der Kaufpreis sollte vom Käufer erst gezahlt werden, wenn sicher ist, dass der Käufer seinerseits die versprochene Leistung, nämlich das unbelastete Eigentum an dem Grundstück, erhalten wird.

Deshalb sieht der Kaufvertrag vor, dass der Kaufpreis erst dann gezahlt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind vollständig aufzuführen.

Die Fälligkeit des Kaufpreises wird davon abhängig gemacht,

– dass alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen,

– dass die sogenannte Eigentumsvormerkung (auch Auflassungsvormerkung genannt) für den Käufer im Grundbuch eingetragen ist – dadurch wird die Eigentumsverschaffung gesichert,
– dass die Unterlagen vorliegen, die erforderlich sind, um die eingetragenen Grundschulden und Hypotheken im Grundbuch zu löschen,
– dass die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nicht ausübt (unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen steht den Gemeinden bei Grundstückskaufverträgen ein Vorkaufsrecht zu).

Wir veranlassen alles Erforderliche, damit diese Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt werden. Sobald diese vorliegen, teilt der Notar den Vertragsbeteiligten dies mit. Erst wenn die Fälligkeitsmitteilung dem Käufer vorliegt, muss der Kaufpreis gezahlt werden.

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