Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Seit dem 1. August 2013 gilt das Gerichts- und Notarkostengesetz.
Der Notar ist gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BNotO verpflichtet, die die nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Dieses Gesetz regelt die in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anfallenden Gebühren. Dazu zählen die Gerichtskosten ebenso wie die Kosten der Notare (Teil 2 des Kostenverzeichnisses).
Die aktuelle Fassung des Gerichts- und Notarkostengesetzes finden Sie hier.
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