Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts beruht auf einem Vertrag zwischen den Parteien. Dieser kann in Form einer selbstständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden. Gemäß § 1031 Abs. 5 ZPO müssen Schiedsabreden, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, von den Parteien in einer separaten
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