Trennungsunterhalt auch bei nicht aufgenommener Lebensgemeinschaft
Immer wieder kommen Mandanten, die wissen wollen, ob sie Unterhalt vom anderen Partner verlangen können.
Es kam eine junge Frau, die nach Eheschließung mit ihrem Ehemann nicht zusammengezogen war. Es bestanden getrennte Wohnungen.
Nach einer Dauer von 14 Monaten kamen beide Parteien überein, dass man nicht zusammen passe und dass nun das Trennungsjahr beginnen solle.
Trotzdem forderte die Ehefrau von dem Ehemann Unterhalt, der sich darauf berief, er brauche nicht zu zahlen, weil die Beteiligten niemals zusammengezogen wären und auch nicht zusammengelebt hätten.
Wir mussten dem Ehemann leider mitteilen, dass er sich hier auf dem „falschen Dampfer“ befand. Es kommt bei einem Anspruch auf Trennungsunterhalt für eine getrenntlebende Ehefrau nicht darauf an, dass sie mit dem Mann auch zusammengezogen war.
Entscheidend ist, dass sie die Ehe geschlossen hatte. Und wenn sie die Ehe geschlossen hatte, kann sie nach Trennung von dem Ehemann, egal ob beide zusammengelebt haben oder nicht, Trennungsunterhalt verlangen.
Das war natürlich für den Ehemann eine bittere Pille, der nicht damit gerechnet hatte, dass er eine Ehefrau, die ihm weder Kaffee kochte noch das Bett machte, noch in irgendeiner Weise Dienstleistungen für ihn verrichtete, auch noch Unterhalt zahlen musste.