Pflichtteil – Konstellation – Lieblingskind
In der „Lieblingskind-Konstellation“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Häufig erhalten „Lieblingskinder“ bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das „Lieblingskind“ dann auch noch zu seinem Alleinerben ein. Dem enterbten Kind steht ein Pflichtteil zu. Zusätzlich führen die Geschenke an dieses Lieblingskind zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
Bei der Berechung der Ansprüche des Benachteiligten ist eine Wertermittlung des Vermögens (z. B. einer Immobilie) zu zwei Stichtagen (Zeitpunkt der Übertragung und Zeitpunkt des Todes) vorzunehmen und unter Heranziehung der Rechtsprechung des BGH der Wert des Wohnungsrechts gegenfalls zu berücksichtigen.
Sämtliche Schenkungen sind um den Kaufkraftschwund (Inflation) zu berichtigen (d.h. wertmäßig zu erhöhen).