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Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO)

Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO)

Seit dem 17. August 2015 gilt in den Mitgliedsländern der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland) die Europäische Erbrechtsverordnung

Bei Sterbefällen, die nach dem 16.08.2015 eingetreten sind, beurteilen die deutschen Nachlassgerichte daher nach der EU- Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt.

Damit erfolgt Bestimmung des Erbrechts nach dem Aufenthaltsprinzip

Für Sterbefälle vor dem 17.08.2015 bleiben die bisherigen Bestimmungen in Kraft.

Bisher unterlag nach deutschem Recht (Art 25 a.F. EGBGB) die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem die/der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Hatte die/der Verstorbene die deutsche Staatsangehörigkeit, galt immer deutsches Erbrecht; eine Rechtswahl in ein anderes Recht war nur im Ausnahmefall nicht möglich.

 

Seit dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen – wie auch jetzt schon nach den Vorschriften – dem Recht des Staates, in dem die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Als „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird im deutschen Erbrecht der Ort oder das Land verstanden, in dem sich der Lebensmittelpunkt des oder der Verstorbenen befunden hat. Für die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts werden in der Regel verschiedene Kriterien herangezogen: Schwerpunkt der familiären, beruflichen und sozialen Kontakte, sonstige Umstände, die auf einen längerfristigen Verbleib schließen lassen, etc.

Kurzfristige, vorübergehende Aufenthalte bleiben bei der Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in aller Regel unberücksichtigt.

Dies bedeutet, dass ein/e am 17.08.2015 oder danach verstorbene/r Deutsche/r mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien nicht mehr nach deutschem, sondern nach spanischen Recht beerbt werden wird.

Die Anwendung des spanische Erbrechts kann im Einzelfall zu größeren Abweichungen und ungewollten Ergebnissen hinsichtlich des ursprünglich beabsichtigen Ergebnisses nach deutschem Recht führen, insbesondere im Bereich des Testamentswesen, des Pflichtteilsrechts für überlebende Ehepartner und Kinder und des güterrechtlichen Möglichkeit einer Erbrechtswahl.

Wer als Deutsche/r seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber weiterhin möchte, dass im Fall seines/ihres Todes das deutsche Erbrecht Anwendung findet, sollte künftig eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts treffen.

Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen – meist ist das ein handschriftliches oder notarielles Testament – oder sich zumindest aus den sonstigen Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben.

Nachlassfragen können sehr kompliziert sein. Wenn Sie sich fragen, wie Sie am besten eine Nachlassregelung erreichen, die Ihren Wünschen entspricht, wenn Sie unsicher sind, wo Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist, was die Neuregelung für Sie ganz konkret bedeutet, ob Ihr bereits verfasstes Testament ergänzt werden müsste oder Sie sonstige Fragen bezüglich der Regelung Ihres Nachlasses haben, lassen Sie sich unbedingt und unter ausdrücklichen Hinweis auf die Erbrechtsverordnung von spezialisierten Anwälten oder Notaren beraten.