Unterhalt aus kindbezogen Gründen
Bereich: Familienrecht | Unterhalt aus kindbezogenen Gründen
Der Familienrichter bestimmt den Unterhaltsanspruch durch Auswertung der gelebten Situation an den individuellen Verhältnissen. Dabei spielen kindeswohlbezogene Gründe zu prüfen. Belange des Kindes sind mit einzustellen in die Abwägung der Pflicht zur Pflege und Betreuung des Kindes und der Erwerbsobliegenheit.
Die Eltern sind zu einer Fremdbetreuung verpflichtet, wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbart ist.
Dabei werden nachstehende Gesichtspunkte eingestellt:
- Wie fördert ein betreuende Elternteil konkret das Kind. Hier hilft eine Liste über den Tagesablauf.
- Wie stark ist das Kind auf die Betreuung durch den Ehegatten eingestellt, die sich die einer neuen Fremdbetreuung entgegensteht.
- Qualität des erreichbaren Kindesgartens.
- Wer hat das Kind betreut und betreut es weiter.
- Wenn der andere Elternteil einzelne Tage mitbeteuen möchte, muss der Umgang angepaßt werden.
- Gründe einer gleichen und gerechten Lastenverteilung.
- Anzahl und Alter des bzw der Kinder
- Behinderungen oder Förderungsbedarf des Kindes
- Kindergartenzeiten oder Schulische Beteuungsmöglichkeit
- Schulausfall und Krankheiten des Kindes
- Die bisherige Betreuung und Absprachen der Eltern über die Betreuung.
- Übergangsfristen und Abstufung bei Veränderungen
- Vermeidung von überobligatorischer Belastungendurch Erwerbstätigkeit.
- Diese müssen vorgetragen werden vom Anspruchstellers.