Die Eltern sind zu einer Fremdbetreuung verpflichtet, wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbart ist.

Dabei werden nachstehende Gesichtspunkte eingestellt:

  • Wie fördert ein betreuende Elternteil konkret das Kind. Hier hilft eine Liste über den Tagesablauf.
  • Wie stark ist das Kind auf die Betreuung durch den Ehegatten eingestellt, die sich die einer neuen Fremdbetreuung entgegensteht.
  • Qualität des erreichbaren Kindesgartens.
  • Wer hat das Kind betreut und betreut es weiter.
  • Wenn der andere Elternteil einzelne Tage mitbeteuen möchte, muss der Umgang angepaßt werden.
  • Gründe einer gleichen und gerechten Lastenverteilung.
  • Anzahl und Alter des bzw der Kinder
  • Behinderungen oder Förderungsbedarf des Kindes
  • Kindergartenzeiten oder Schulische Beteuungsmöglichkeit
  • Schulausfall und Krankheiten des Kindes
  • Die bisherige Betreuung und Absprachen der Eltern über die Betreuung.
  • Übergangsfristen und Abstufung bei Veränderungen
  • Vermeidung von überobligatorischer Belastungendurch Erwerbstätigkeit.
  • Diese müssen vorgetragen werden vom Anspruchstellers.