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Ist ein errichtetes Testament oder eine erteilte Vorsorgevollmacht unwirksam wegen Geschäftsunfähigkeit?

Ist ein errichtetes Testament oder eine erteilte Vorsorgevollmacht unwirksam wegen Geschäftsunfähigkeit?

In der Praxis bestimmt sich die Geschäftsfähigkeit zweistufig.

Rechtsanwaltkosten?

Rechtsanwaltkosten?

Grundlagen der Anwaltsvergütung

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten.

In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.

Vergütungsvereinbarungen

Vergütungsvereinbarungen haben seit dem Inkrafttreten des RVG erheblich an Bedeutung gewonnen. Sie sind unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich zulässig. Es sollte darauf geachtet werden, dass in jedem Einzelfall überlegt wird, welche Art von Vergütungsvereinbarung für den konkreten Fall am besten geeignet ist und welche Gebühr im konkreten Fall angemessen ist.


Gesetzliche Gebühren

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände.

Im zivil- und verwaltungsrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.

Das anwaltliche Gebührenrecht ist durch die gesetzlich vorgesehenen weiten Gebührenrahmen sehr flexibel. Es ist leistungsgerecht, da es die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts entweder durch ausdrückliche Vorschriften oder durch weite Gebührenrahmen berücksichtigt. Feste Gebühren sind nur dort vorgesehen, wo sie aus Gründen der Kostenerstattung oder wegen der gesonderten Regelung für Prozesskostenhilfe oder Pflichtverteidigung notwendig sind.


Gebührenarten

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht mehrere Gebührenarten vor: Fest- und Rahmengebühren. Die Rahmengebühren sind entweder gegenstandswertabhängig, sogenannte Satzrahmengebühren, oder es werden ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben, sogenannte Betragsrahmengebühren. Die Höhe der gegenstandswertabhängigen Gebühr ist der Gebührentabelle als Anlage zu § 13 RVG zu entnehmen.


Angemessenheit der Gebühr

Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 RVG). Zusätzlich kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden.

Soweit die Höhe der Gebühr streitig ist, hat das Gericht im Rechtsstreit über die Angemessenheit der Gebühr nach § 14 Abs. 2 RVG ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Abrechnung der außergerichtlichen Beratung

Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 1. Juli 2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr vorgesehen. Stattdessen legte der Gesetzgeber in § 34 RVG fest, dass für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Anwalt Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Ist der Mandant Verbraucher, erhält der Anwalt für diese Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine Gebühr in Höhe von jeweils höchstens 250 Euro sowie für das Erstberatungsgespräch eine Gebühr in Höhe von höchstens 190 Euro.

Zu beachten ist, dass die Formvorschriften nach § 3a Abs. 1 Satz 4 RVG für alle Gebührenvereinbarungen nach § 34 RVG nur eingeschränkt gelten.


Arten von Vergütungsvereinbarungen

Folgende Varianten kommen beispielsweise als Vergütungsvereinbarungen in Betracht:
Vereinbarung des Gebührenrechts, z. B. für den Bereich der außergerichtlichen Beratung
Modifizierung des geltenden Gebührenrechts, z. B. durch die Vereinbarung eines Vielfachen der gesetzlichen Gebühren oder des mehrfachen Anfalls einer Gebühr
Vereinbarung des Gegenstandswertes, nach dem abgerechnet werden soll
Zeit- und Pauschalhonorarvereinbarungen

Form der Vergütungsvereinbarung

Vergütungsvereinbarungen bedürfen nach § 3a Abs. 1 RVG der Textform. Sie müssen als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen, mit Ausnahme der Auftragserteilung, deutlich abgesetzt sein und dürfen nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie haben einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

Entspricht die Vergütungsvereinbarung nicht den Formvorschriften, kann der Rechtsanwalt nach § 4b RVG keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern.


Inhalt von Vergütungsvereinbarungen

Beim Inhalt ist zu beachten, dass eine höhere als die gesetzliche Vergütung grundsätzlich immer vereinbart werden kann. Grenzen sind hier Sittenwidrigkeit oder Unangemessenheit der Vergütungsvereinbarungen. Die gesetzliche Vergütung darf jedoch in gerichtlichen Verfahren nicht unterschritten werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung ist gem. § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 RVG nur für außergerichtliche Angelegenheiten und unter bestimmten Voraussetzungen für das gerichtliche Mahnverfahren sowie für einen Teil des Zwangsvollstreckungsverfahrens zulässig.

Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Dies ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.

Wird z. B. eine Zeitvergütung oder eine Pauschalvergütung vereinbart, ohne dass vorher klar ist, ob die gesetzlichen Gebühren möglicherweise höher ausfallen könnten, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass in die Vereinbarung ein Hinweis aufgenommen wird, dass mindestens die gesetzlichen Gebühren geschuldet werden.

Bei der Verwendung von Mustern oder vorformulierten Vergütungsvereinbarungen sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass dann das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung findet. Bei Verbraucherverträgen gilt nach § 310 Abs. 3 BGB die Vermutung dafür, dass die Vertragsbedingungen vom Rechtsanwalt gestellt worden sind. Ist der Mandant Unternehmer, finden die einzelnen Klauselverbote zwar keine Anwendung. Häufig wird sich dieselbe Rechtsfolge aber aus dem Verbot der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB ergeben, der auch für die Unternehmerverträge gilt.


Angemessenheit der vereinbarten Vergütung

Die Frage über die angemessene Höhe einer vereinbarten Vergütung beschäftigt die Gerichte seit langem. Grundsätzlich wird eine unangemessene Höhe von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn zwischen der vereinbarten Vergütung und der Tätigkeit des Anwalts ein nicht zu überbrückender Zwiespalt besteht, so dass es schlechthin unerträglich ist, den Auftraggeber an seinem Honorarversprechen festzuhalten. Problematisch ist, dass generell nicht festzulegen ist, wann diese Voraussetzungen vorliegen. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Als Anhaltspunkt kann der Beschluss der 51. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern vom 24.09.2005 dienen:
Eine Vereinbarung, die beinhaltet, dass das 5 bis 6fache der gesetzlichen Höchstgebühr nicht überschritten wird, ist nicht unangemessen.
Bei Vergütungsvereinbarungen, die das Fünf- bis Sechsfache der gesetzlichen Höchstgebühren überschreiten, muss der Maßstab der Aufwandsbezogenheit (so etwa der Zeitaufwand) herangezogen werden.
Die vereinbarte Zeitvergütung ist dann angemessen, wenn der Stundensatz angemessen ist und der Zeitaufwand nachvollziehbar dargelegt wird.

Anlässlich der 60. Tagung der Gebührenreferenten am 24.4.2010 wurde dieser Beschluss im vollen Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung bestätigt.

Sollte ein Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist, bedeutet dies jedoch keineswegs, dass der Anwalt überhaupt keine Vergütung erhält. § 3a Abs. 2 RVG sieht vor, dass eine unangemessen hohe Vergütung im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden kann.

Vor der Herabsetzung hat das Gericht nach § 3a Abs.2 RVG ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.


Besondere Fälle

Für die vorzeitige Beendigung des Mandates sowie bei staatlicher Beihilfe, wie Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe und Pflichtverteidigung, sind einige Besonderheiten zu beachten. Hier sind die genauen gesetzlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen, unter denen in den Sonderfällen Vergütungsvereinbarungen überhaupt abgeschlossen werden können.


Sonderfall Erfolgshonorar

Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist grundsätzlich nicht gestattet.

§ 49b Abs. 1 S. 1 BRAO

Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt.

Die Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot ist in § 4 a RVG geregelt.

§ 4a Abs. 1 RVG

Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der BRAO) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

Wir unterstützen Sie bei der Gründung von Stiftungen

Wir unterstützen Sie bei der Gründung von Stiftungen

Eine Stiftung zu Gründen kann vielfältige Gründe haben?

  • Steuerliche Vorteile,
  • Lösung des Nachfolgeproblems,
  • Wahrung des Lebenswerkes,
  • Erhalt persönlicher Wertvorstellungen,
  • Sicherung des eigenen Vermögens,
  • Erhalt des eigenen Namens,
  • Ausdruck der eigenen Dankbarkeit,
  • Aktive Gestaltung des Lebensabends,
  • Kontrolle über den Einsatz der Stiftungsmittel,
  • Drittellösung,
  • sinnvolle Lebensgestaltung („das Beste, was ich jemals gemacht habe“),
  • Networking
  • (Vorstands-/Kuratoriumsmitglieder etc.),
  • „social position“ (Jurys, Preisverleihungen etc.),
  • Familien zusammen zuhalten.

Man kann selbstständig Stiftungen oder unselbstständige Stiftungen gründen.

Wir beraten sie bei allen Fragen, sprechen mit der Stiftungsaufsicht pp. in manchen Fällen macht auch eine ausländische Stiftung Sinn.

Wir unterstützen Schweizer in der Schweiz vor Ort mit einem Erbfall mit Vermögen in Deutschland?

Wir unterstützen Schweizer in der Schweiz vor Ort mit einem Erbfall mit Vermögen in Deutschland?

Habe Sie einen Erbfall in Deutschland und wohnen in der Schweiz oder haben einen Erbfall mit Vermögen in Deutschland, den sie abwickeln wollen, sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie oder ihren schweizer Anwalt in der Abwicklung. Soweit Sie dies wünschen auch vor Ort in der Schweiz.

Wir unterstützen sie bei der Abwicklung von Erbfällen in Europa und der Welt

Wir unterstützen sie bei der Abwicklung von Erbfällen in Europa und der Welt

Schon immer musste bei Erbfällen mit Auslandberührung die Rechtslage beachtet werden, welches Erbrecht zur Anwendung kommt, und ggf. ob eine Nachlassspaltung eintritt. Diese Probleme werden auch nicht durch die EU-Erbrechtsverodernung gelöst.

Sprechen sie uns an, wenn sie einen Erbfall mit Auslandsberührung haben.

 

Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO)

Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO)

Seit dem 17. August 2015 gilt in den Mitgliedsländern der Europäischen Union (mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland) die Europäische Erbrechtsverordnung

Bei Sterbefällen, die nach dem 16.08.2015 eingetreten sind, beurteilen die deutschen Nachlassgerichte daher nach der EU- Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt.

Damit erfolgt Bestimmung des Erbrechts nach dem Aufenthaltsprinzip

Für Sterbefälle vor dem 17.08.2015 bleiben die bisherigen Bestimmungen in Kraft.

Bisher unterlag nach deutschem Recht (Art 25 a.F. EGBGB) die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem die/der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Hatte die/der Verstorbene die deutsche Staatsangehörigkeit, galt immer deutsches Erbrecht; eine Rechtswahl in ein anderes Recht war nur im Ausnahmefall nicht möglich.

 

Seit dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen – wie auch jetzt schon nach den Vorschriften – dem Recht des Staates, in dem die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Als „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird im deutschen Erbrecht der Ort oder das Land verstanden, in dem sich der Lebensmittelpunkt des oder der Verstorbenen befunden hat. Für die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts werden in der Regel verschiedene Kriterien herangezogen: Schwerpunkt der familiären, beruflichen und sozialen Kontakte, sonstige Umstände, die auf einen längerfristigen Verbleib schließen lassen, etc.

Kurzfristige, vorübergehende Aufenthalte bleiben bei der Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in aller Regel unberücksichtigt.

Dies bedeutet, dass ein/e am 17.08.2015 oder danach verstorbene/r Deutsche/r mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien nicht mehr nach deutschem, sondern nach spanischen Recht beerbt werden wird.

Die Anwendung des spanische Erbrechts kann im Einzelfall zu größeren Abweichungen und ungewollten Ergebnissen hinsichtlich des ursprünglich beabsichtigen Ergebnisses nach deutschem Recht führen, insbesondere im Bereich des Testamentswesen, des Pflichtteilsrechts für überlebende Ehepartner und Kinder und des güterrechtlichen Möglichkeit einer Erbrechtswahl.

Wer als Deutsche/r seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber weiterhin möchte, dass im Fall seines/ihres Todes das deutsche Erbrecht Anwendung findet, sollte künftig eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts treffen.

Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen – meist ist das ein handschriftliches oder notarielles Testament – oder sich zumindest aus den sonstigen Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben.

Nachlassfragen können sehr kompliziert sein. Wenn Sie sich fragen, wie Sie am besten eine Nachlassregelung erreichen, die Ihren Wünschen entspricht, wenn Sie unsicher sind, wo Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist, was die Neuregelung für Sie ganz konkret bedeutet, ob Ihr bereits verfasstes Testament ergänzt werden müsste oder Sie sonstige Fragen bezüglich der Regelung Ihres Nachlasses haben, lassen Sie sich unbedingt und unter ausdrücklichen Hinweis auf die Erbrechtsverordnung von spezialisierten Anwälten oder Notaren beraten.

Pflichtteil – Konstellation – Lieblingskind

Pflichtteil – Konstellation – Lieblingskind

In der „Lieblingskind-Konstellation“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.

Häufig erhalten „Lieblingskinder“ bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das „Lieblingskind“ dann auch noch zu seinem Alleinerben ein. Dem enterbten Kind steht ein Pflichtteil zu. Zusätzlich führen die Geschenke an dieses Lieblingskind zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen.


Bei der Berechung der Ansprüche des Benachteiligten ist eine Wertermittlung des Vermögens (z. B. einer Immobilie) zu zwei Stichtagen (Zeitpunkt der Übertragung und Zeitpunkt des Todes) vorzunehmen und unter Heranziehung der Rechtsprechung des BGH der Wert des Wohnungsrechts gegenfalls zu berücksichtigen.

Sämtliche Schenkungen sind um den Kaufkraftschwund (Inflation) zu berichtigen (d.h. wertmäßig zu erhöhen).

Typische Pflichtteilssituation – Ehegattentestament

Typische Pflichtteilssituation – Ehegattentestament

Oftmals errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament und setzen sich darin gegenseitig als Alleinerben ein.
Häufig bestimmen sie zugleich, wer nach dem Tod des Zweitversterbenden Erbe werden soll (Berliner Testament).

Hier entstehen bereits mit dem Tod des erstversterbenden Elternteils Pflichtteilsansprüche der Kinder !

 

Pflichtteilsstrafklauseln / Pflichtteilsvergällungsklauseln:

Um die Kinder von der Einforderung des Pflichtteils beim Tod des erstversterbenden Elternteils abzuhalten, werden deshalb in das Testament der Ehegatten teilweise „Pflichtteilsstrafklauseln“ aufgenommen.

Solche Testamentsklauseln können die Pflichtteilsansprüche der Kinder beim ersten Erbfall jedoch nicht verhindern!

Die Funktion von Strafklauseln beschränkt sich letztlich darauf, die Kinder dazu zu bringen, in Erwartung eines höheren Erbes auf die Einforderung des Pflichtteils zu verzichten.

Um sich für oder gegen die Einforderung des Pflichtteils beim Tod des erstversterbenden Elternteils entscheiden zu können, ist zu berücksichtigen:

Ist der überlebende Elternteil tatsächlich an das gemeinsam errichtete Testament der Ehegatten gebunden? Kann das Kind sich also sicher sein, beim Tod des zweitversterbenden Elternteils Erbe zu werden?
Wie ist das Testament zu verstehen? Liegt eine sog. Trennungslösung mit Vor- und Nacherbschaft oder eine sog. Einheitslösung mit Voll- und Schlusserbschaft vor?
Wie sieht eine Vergleichsberechnung aus, wenn das Ehegattentestament (wirksame) Pflichtteilsstrafklauseln enthält?
Schließlich muss das Risiko abgeschätzt werden, dass der überlebende Elternteil das vorhandene Vermögen bis zu seinem Tod (bspw. für kostenintensive Pflege) verbraucht.

Irrtümer über eine tatsächlich nicht bestehende Bindungswirkung der späteren Erbeinsetzung wirken sich aus, wenn der Erblasser sich der überlebende Ehegatte berechtigterweise von dem gemeinschaftlichen Testament löst, und setzt eine andere Person (z.B. neuen Partner) als Erben ein, kann das Kind nur noch Pflichtteilsansprüche aus dem Erbfall des zweiten Elternteils geltend machen, wenn die Pflichtteilsansprüche aus dem ersten Erbfall zwischenzeitlich verjährt sind. Es ist zu prüfen, ob das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten dem Kind eine gesicherte Erberwartung verleiht.

Wichtig ist: Genaue Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs. Dieser ist oft wegen lebzeitiger Übertragungen und Schenkungen (Pflichtteilsergänzungsansprüche) höher als erwartet.

Pflichtteil – Konstellation – „Zweite Ehe“

Pflichtteil – Konstellation – „Zweite Ehe“

Ist der Erblasser nach einer Scheidung oder als Witwer in zweiter Ehe verheiratet, will er meist, dass sein aktueller Ehegatte möglichst viel von seinem Vermögen bekommt.

Kinder aus früheren Ehen sollen häufig nach dem Erblasserwillen so geringe Ansprüche wie möglich haben.

Oft werden Pflichtteilsvermeidungsstrategien angewandt, um Kinder des Erblassers zu benachteiligen.

Gerade dann sind alle Pflichtteilstypen (insbesondere Pflichtteilsergänzungsansprüche) zu prüfen. Lebzeitige Übertragungen (Geschenke/ehebedingte Zuwendungen) müssen über Auskunftsansprüche ermittelt und rechtlich bewertet werden.

Für unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten beginnt die Abschmelzung/10-jährige Ausschlussfrist erst mit Ende der Ehe zu laufen. Damit sind sämtliche ehezeitigen Schenkungen pflichtteilsergänzungsrelevant.

Pflichtteil – Konstellation -„Pflegefall – Vollmacht“

Pflichtteil – Konstellation -„Pflegefall – Vollmacht“

Wird der Erblasser vor seinem Tod von einem seiner Kinder betreut oder gepflegt, kommt es häufig zu erheblichen lebzeitigen Vermögensübertragungen an dieses Kind.

Hier sind Ausgleichungs- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der anderen Kinder zu prüfen.

Daneben ist aber auch die Wirksamkeit von Übertragungen zu prüfen. Es kommt immer wieder vor, dass sich das betreuende Kind eigenmächtig am Vermögen des Elternteils bedient.