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Trennungsunterhalt für den Ehegatten

Trennungsunterhalt für den Ehegatten

Sind die Ehegatten getrennt lebend, kann Unterhalt vom anderen Ehegatten in angemessener Höhe verlangt werden, wobei die Lebensverhältnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten maßgeblich sind.


Für den Trennungsunterhalt wird geprüft:

– Bestand einer Ehe
– Getrenntleben der Ehegatten, wonach keine häusliche Gemeinschaft zwischen den Eheleuten bestehen darf und zumindest ein Ehegatte diese auch nicht mehr herstellen möchte. Dabei kann die Trennung laut Familienrecht auch innerhalb der gleichen Wohnung erfolgen, sofern eine Trennung in sämtlichen Lebensbereichen erfolgt
– Leistungsfähigkeit des höher bzw. alleine verdienenden Ehegatten, wobei die Leistungsfähigkeit durch den , derzeit in Höhe von 1.200 Euro monatlich begrenzt ist

– eigene Bedürftigkeit

Der Trennungsunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Trennung, also insbesondere dem diese Verhältnisse prägenden Einkommen. Gelder, die für andere Zwecke verwendet wurden (etwa Vermögensbildung), sind nicht prägend und daher nicht zu berücksichtigen.

Dabei gehören zum Trennungsunterhalt unter der Voraussetzung einer entsprechenden Leistungsfähigkeit des Pflichtigen

– der Elementarunterhalt
– ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Ehefrau über den Ehemann nicht mitversichert ist (während der Trennung ist die Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch regelmäßig über ihren Ehemann mitversichert, sofern sie keine eigene sozialversicherungspflichtige Erwerbsaustätigkeit ausübt)
– ggf. allgemeiner Mehrbedarf, etwa die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder aber wegen Krankheit
– ggf. trennungsbedingter Mehrbedarf, also durch die Trennung entstehende Kosten wie etwa für den Umzug oder die neue Wohnungseinrichtung
– sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) bis zur Rechtskraft der Scheidung.

Nach den Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle bzw. den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) beträgt die Höhe des Trennungsunterhalts

3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des früheren anderen Ehegatten, sofern der geschiedene Ehegatte nicht erwerbstätig ist.


3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des früheren anderen Ehegatten zum bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten, sofern letzterer erwerbstätig ist.


Aus anderen Einkünften (etwa Vermietung, Verpachtung oder Vermögenserträge) die Hälfte.

Anders als beim nachehelichen Unterhalt kann auf den Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden. In einem Ehevertrag oder in einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen sind daher nur Regelungen möglich, die die Zahlungsweisen betreffen und/oder den Anspruch um maximal bis zu 1/5 bis 1/3 beschränken.

Der Trennungsunterhalt wird allerdings durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten begrenzt. Dazu gehört insbesondere der Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Pflichtigen verbleiben muss, damit dieser seine eigene Lebensgrundlage finanzieren kann. Der Selbstbehalt beläuft sich gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten auf 1.200 Euro, unabhängig davon, ob der Pflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht (Anmerkungen B IV zur Düsseldorfer Tabelle).

Der Anspruch auf Unterhalt nach der Trennung entfällt

-mit Rechtskraft der Scheidung, wobei ein ggf. sich daran anschließender Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gesondert geltend gemacht werden muss
– mit der Versöhnung der Ehegatten, sofern diese ernsthalt ist und die Eheleute wieder zusammenziehen
– bei längerer Trennungszeit, wenn Erwerbsobliegenheit geboten ist, der Anspruchsteller dieser aber mutwillig nicht nachkommt
– im Falle der Verwirkung aufgrund einer der Gründe des § 1371 Abs. 3 in Verbindung mit § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB, z.B Verfestigung einer Lebensgemeinschaft des Berechtigten.

Um Trennungsgeld zu beantragen, muss dieses vom Ehegatten verlangt werden. Der Ehepartner sollte daher aus Beweisgründen schriftlich zur Zahlung aufgefordert werden, ggf. unter Einschaltung eines Rechtsanwalts.

Fordert der Unterhaltsberechtigte selber den Pflichtigen zur Zahlung auf, ist darauf zu achten, dass auch der Zugang des Aufforderungsschreibens bewiesen werden kann. Da der einfache Postbrief, das Einschreiben per Rückschein und das Einwurfeinschreiben ihre Tücken haben, sollte das Aufforderungsschreiben für den Trennungsunterhalt von einem Boten in den Hausbriefkasten des Unterhaltspflichtigen eingeworfen werden. Damit gilt das Schreiben als zugegangen, was der Bote im Streitfall bezeugen kann.

Ist der Trennungsunterhalt aufgrund der Scheidung weggefallen und soll danach nachehelicher Unterhalt geltend gemacht werden, muss auch hier sowohl die Zahlungsaufforderung als auch deren Zugang bewiesen werden können.

Trennungsunterhalt für die Vergangenheit kann nur gefordert werden, sofern der unterhaltspflichtige Ehegatte in Verzug gesetzt wurde, also zu Unterhaltszahlungen ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgefordert wurde. Dies gilt aber nur für den rückständigen Unterhalt von bis zu einem Jahr.

Daneben kann für die Vergangenheit ab Zustellung der Unterhaltsklage oder ab dem Zeitpunkt verlangt werden, der in einem bereits vorhandenen Urteil bzw. Beschluss, einem gerichtlichen Vergleich oder einer notariellen Vereinbarung vorgesehen ist.

Stellt sich später heraus, dass zu viel Trennungsunterhalt geleistet wurde, kann der überzahlte Betrag in aller Regel nicht zurückgefordert werden.

Dies ist immer nur dann zulässig, wenn:

es sich um eine unrechtmäßige Bereicherung handelte, der Zahlungsempfänger also dem Grunde nach gar keinen Anspruch auf den Unterhalt hatte und wenn die erhaltenen Zahlungen nicht ausgegeben wurden.

Der Bundesgerichtshof hält eine sog. Eventual-Rückzahlungsklage auf Rückzahlung des Unterhalts für zulässig, sodass der Bereicherungseinwand abgeschnitten ist.