§ 1615 BGB: BGH und OLG Dresden strenges Wechselmodell für die Geltendmachung von Kindesunterhalt ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder die Übertragung der Befugnis zur Geltendmachung des Unterhaltes nach § 1628 BGB erforderlich. Im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung sind diese Gesichtspunkte zu beachten.
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