Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils
Nach dem paritätischen Wechselmodell lebt ein Kind annähernd gleich bei den Elternteilen. Der BGH hat jetzt entschieden, unter
welchen Voraussetzungen dieses Modell auch gegen den Willen eines Elternteiles angeordnet werden kann. Auf BGH vom 01.02.2017 XII ZB 601/15 wird verwiesen.
Der BGH Hat sich in seiner Entscheidung vom 11.01.2007 XII ZB 565/15 zum Unterhalt im Fall des Wechselmodelles geäußert.
Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen.
Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigem Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die, in Folge des Wechselmodelles
entstehenden Mehrkosten.
Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besserverdienenden Elternteil geltend gemacht werden.
Das Kindergeld ist auch dem Fall des Wechselmodelles zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen.