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Unterhaltspflichtiger Vater

Unterhaltspflichtiger Vater

Muss er sein Vermögen einsetzen:
Muss er sein Vermögen für Kindesunterhalt einsetzen.

Muss ein unterhaltspflichtiger Vater
sein Vermögen einsetzen, wenn sein
monatlicher Arbeitsverdienst oder
seine monatliche Rente zum Unterhalt
des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle
nicht ausreicht?

Dazu die Rechtsprechung des BGH:

Es gibt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit eines Kindesvaters für das minderjährige Kind und für das volljährige Kind bis zum Bestehen der Abiturprüfung, dass man grundsätzlich auch den Stamm des Vermögens des Unterhaltspflichtigen mit einsetzen muss. (Auf Wendl/Dose – Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis – 9. Auflage, § 1 Rdn. 620 wird verwiesen).

Das gilt aber nur:

Hierbei darf der Vermögensstamm nur doch zur Befriedigung des Mindestbedarfes des Kindes herangezogen werden, wenn der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Lebensdauer sowie unter Einbeziehung der zu erwartenden künftigen Erwerbsmöglichkeiten bis an sein Lebensende gesichert bleibt (BGH FAmRZ 1989, Seite 170, OLG HammFamRZ 2009 Seite 1258).

An dieser verfassungsrechtlich gebotenen(Bundesverfassungsgericht FamRZ 2006 Seite 683; 2001 Seite 1685) Freistellung bis zur Sicherung des eigenen Existenzminimums nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen würde es jedoch fehlen, wenn man grundsätzlich einem Kindesvater darauf verweisen würde, etwa zum Einkommen fehlende Restbeträge, bezogen auf den Unterhalt aus dem ihm bereits vor Jahren zugeflossenen Geldbeträgen oder aus erspartem Geldvermögen zu verwerten. Es ist auf die Lebenssituation des Betreffenden anzustellen und in der Regel ergibt sich daher unter Würdigung der Einzelheiten der Schluss, dass der Stamm des Vermögens nicht anzugreifen ist.