Unterhaltsrecht
Detektivkostenerstattung?
Zur Überführung des untreuen Ehegatten müsste der/die Ehemann/Ehefrau eine Detektei beauftragen. Kann der/die Ehemann/Ehefrau von der Frau/Mann die Erstattung verlangen ? Dies wurde vom Oberlandesgericht Hamm in der Entscheidung vom 09.01.2015 6 W 83/14 bejaht. Der/die Ehemann/Ehefrau muss genau Vortragen, aus welchen Umständen er/sie das vorliegen einer Lebensgemeinschaft schlussfolgert (
Unterhalt für den kinderbetreuende Elternteil
In Trennung ist regelmäßig der Unterhalt für den betreuenden Elternteil der Umfang der Erwerbstätigkeit ein Streitpunkt. Genügt diese Erwerbstätigkeit nicht, so wird ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet. Die Einzelheiten sind schwierig und und setzten die Vertretung durch eine qualifizierten Anwalt voraus. Der Unterhaltsberechtigte muss das Richtige vortragen. Der Unterhaltsverpflichte kann
Nachehelicher Unterhalt
Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) zu unterscheiden: Während der Trennungsunterhalt für die Zeit von der Trennung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung verlangt werden kann, besteht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ab dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung. Beide Ansprüche müssen gesondert
Trennungsunterhalt für den Ehegatten
Sind die Ehegatten getrennt lebend, kann Unterhalt vom anderen Ehegatten in angemessener Höhe verlangt werden, wobei die Lebensverhältnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten maßgeblich sind. Für den Trennungsunterhalt wird geprüft: – Bestand einer Ehe– Getrenntleben der Ehegatten, wonach keine häusliche Gemeinschaft zwischen den Eheleuten bestehen darf und zumindest
Kindergeld ab 01.01.2017
Kindergeld ab dem 01.01.20171. und 2. Kind 192,00 €3. Kind 198,00 €ab dem 4. Kind 223,00 € Kindergeld ab dem 01.01.20181. und 2. Kind 194,00 €3. Kind 200,00 €ab dem 4. Kind 225,00 €
Verlängerung von Kindesunterhalt, sogenannter ehebezogener Billigkeitsunterhalt
§ 1570 Abs. 1 BGB hergeleitet aus dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität und unabhängig vom Kindeswohl und einem besonderen Betreuungsbedürfnis, gibt es in einer zweiten Stufe, wenn die erste Stufe und die Möglichkeiten einer Verlängerung nach Abs. 1 Satz 2 und 3 erschöpft sind, sogenannte elternbezogene Gründe, die zu einer