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Unterhalt aus kindbezogen Gründen

Unterhalt aus kindbezogen Gründen

Bereich:  Familienrecht  |  Unterhalt aus kindbezogenen Gründen

Der Familienrichter bestimmt den Unterhaltsanspruch durch Auswertung der gelebten Situation an den individuellen Verhältnissen. Dabei spielen kindeswohlbezogene Gründe zu prüfen. Belange des Kindes sind mit einzustellen in die Abwägung der Pflicht zur Pflege und Betreuung des Kindes und der Erwerbsobliegenheit.

Die Eltern sind zu einer Fremdbetreuung verpflichtet, wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbart ist.

Dabei werden nachstehende Gesichtspunkte eingestellt:

  • Wie fördert ein betreuende Elternteil konkret das Kind. Hier hilft eine Liste über den Tagesablauf.
  • Wie stark ist das Kind auf die Betreuung durch den Ehegatten eingestellt, die sich die einer neuen Fremdbetreuung entgegensteht.
  • Qualität des erreichbaren Kindesgartens.
  • Wer hat das Kind betreut und betreut es weiter.
  • Wenn der andere Elternteil einzelne Tage mitbeteuen möchte, muss der Umgang angepaßt werden.
  • Gründe einer gleichen und gerechten Lastenverteilung.
  • Anzahl und Alter des bzw der Kinder
  • Behinderungen oder Förderungsbedarf des Kindes
  • Kindergartenzeiten oder Schulische Beteuungsmöglichkeit
  • Schulausfall und Krankheiten des Kindes
  • Die bisherige Betreuung und Absprachen der Eltern über die Betreuung.
  • Übergangsfristen und Abstufung bei Veränderungen
  • Vermeidung von überobligatorischer Belastungendurch Erwerbstätigkeit.
  • Diese müssen vorgetragen werden vom Anspruchstellers.

Bundesministerium für Justiz empfiehlt allen Menschen die neue Vollmacht für Vorsorge:

Bundesministerium für Justiz empfiehlt allen Menschen die neue Vollmacht für Vorsorge:

Bereich:  Blog, Vorsorgevollmacht, Notartätigkeit  |  Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfuegung und Patientenverfuegung, Erbrecht, Vermoegensnachfolge, und unentgeltliche Rechtsgeschaefte unter Lebenden

Ein ausgeklügeltes Format mit dem die neue Vollmacht für Vorsorge die Betreuung Deiner Liebsten sofort um 93% einfacher, leichter, und rechtssicher festlegen läßt.
Durch patentierte Prägesiegel und alles-in-einem Dokument-Technologie von Notaren weltweit verwendet.

Die Vorsorgevollmacht ist das vom Gesetzgeber vorgesehene  Instrument, um die eigene Zukunft auch für den Fall selbst zu gestalten, dass man selber nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.
Eine solche kann nicht nur infolge Alters oder Gebrechlichkeit eintreten, sondern auch durch Krankheit oder plötzliche Notsituationen.
Deshalb ist auch niemand zu jung, über eine Vorsorgevollmacht nachzudenken. Gerade der der Vermögen mit Grundbesitz oder ein Unterhnehmen hat, ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll.  Das Durchschnittsalter der Vollmachtgeberinnen und Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Registrierung bei der Bundesnotarkammer liegt mit über 65 Jahren viel zu hoch – gemessen an der Bedeutung der Vorsorgevollmacht auch für jüngere Menschen.
Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden. Denn ein vom Betreuungsgericht eingesetzter Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 1896 BGB) dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann. Damit wird das Recht auf  Selbstbestimmung gestärkt: Mit einer Vorsorgevollmacht kann man „in gesunden Tagen“ die Vertrauensperson selbst auswählen, die bei später eintretender Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit entscheidet und handelt.

Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer Patientenverfügung verwechselt werden.

Wie Pflichtteil einfordern?

Wie Pflichtteil einfordern?

In der Zeitung steht die Todesanzeige. Man selber hatte keinen Kontakt mehr zu den Eltern. Vom Amtsgericht bekommt man einen gelben Brief in dem ein Testament steckt. Erbe deines Vaters ist die Daniel Mustermann.

Wie kann ich jetzt meine Pflichteilsrechte einfordern?

Mehr Informationen unter 0511 – 89844628

 

Zu Einforderung des Pflichtteils benötigen Sie lediglich ein formloses Schreiben:

Sehr geehrter Daniel Mustermann!

Hier mit fordere ich mein Pflichtteil!

Beate Mustermann

Was jetzt in Gang gesetzt worden ist, ist ein für Daniel Mustermann anstrengender Prozeß.

So wie ich auf dem Finanzamt meine Einkommensteuererklärung abgeben muß, und dazu selber alles zusammenstelle, greift auch im Pflichtteil die Verpflichtung des Erben dem Anspruchsteller, hier Beate Mustermann eine Information über die Zusammensetzung des Erbes zuzuleiten. Man spricht dabei von einen Nachlaßverzeichnis. Dieses sollte gegliedert sein nach Aktiva und Passiva. Habe ich alles zusammengestellt. Dann folgt die Unterschrift.

Aktiva:

Bargeld 3.000,00 €

Passiva:

Beerdigung: 1.000,00 €

Summe: 2.000,00 €

Hannover, den Daniel Mustermann

 

Dann folgt selber rechnen und sofort zahlen. Belege muß ich nicht vorlegen.

Claus-Rudolf Löffler, Fachanwalt für Erbrecht und Notar

Mehr Informationen unter 0511 – 89844628

Kunst der Mediation

Kunst der Mediation

Mediation ist eine Methode der Konfliktlösung, bei der eine neutrale dritte Person, der Mediator, den Konfliktparteien hilft, eine gemeinsame Lösung zu finden. Im Gegensatz zu anderen Konfliktlösungsmethoden wie Gerichtsverfahren oder Schlichtung, bei denen eine Entscheidung von außen getroffen wird, ermöglicht die Mediation den Konfliktparteien, selbstbestimmt und eigenverantwortlich eine Lösung zu erarbeiten. Ein wesentlicher Unterschied zur Gerichtsverhandlung besteht darin, dass die Mediation auf Kooperation und Konsensbildung abzielt, während Gerichtsverfahren oft auf Konfrontation und Gewinner-Verlierer-Denken basieren.

In der Mediation haben die Konfliktparteien die Möglichkeit, ihre Interessen und Bedürfnisse offen zu kommunizieren und gemeinsam nach Lösungen zu suchen, die für alle Beteiligten akzeptabel sind.

Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass die Mediation vertraulich ist. Die Konfliktparteien können offen über ihre Anliegen sprechen, ohne dass ihre Aussagen vor Gericht verwendet werden können. Dies fördert eine offene und ehrliche Kommunikation und schafft eine vertrauensvolle Atmosphäre, in der die Konfliktparteien besser in der Lage sind, ihre Bedürfnisse und Interessen zu artikulieren.

Ein weiterer Unterschied zur Schlichtung besteht darin, dass der Mediator keine Entscheidungen trifft oder Vorschläge macht, sondern lediglich den Prozess der Kommunikation und Verhandlung unterstützt. Der Mediator hilft den Konfliktparteien dabei, ihre Standpunkte zu verstehen, Missverständnisse zu klären und gemeinsame Lösungen zu finden. Dabei achtet der Mediator darauf, dass alle Parteien gleichberechtigt gehört werden und dass der Prozess fair und ausgewogen verläuft.

Insgesamt zeichnet sich die Mediation durch ihre freiwillige Teilnahme, ihre Fokussierung auf die Interessen und Bedürfnisse der Konfliktparteien, ihre Vertraulichkeit und ihre beteiligungsorientierte Herangehensweise aus. Sie bietet den Konfliktparteien die Möglichkeit, ihre Konflikte auf konstruktive Weise zu lösen und langfristige, nachhaltige Vereinbarungen zu treffen.

Claus-Rudolf Löffler, Rechtsanwalt, Mediator, Ausbildung in gewaltfreier Kommunikation nach Marshall Rosenberg

 

7. Aktionstag GFK in Hannover: „Tue nichts, was nicht Spiel ist“

7. Aktionstag GFK in Hannover: „Tue nichts, was nicht Spiel ist“

Das Zentrum für Gewaltfreie Kommunikation Hannover e.V. lädt herzlich zum 7. Aktionstag GFK am Samstag, 17. Februar 2024, im Freizeitheim Döhren, An der Wollebahn 1, 30519 Hannover, ein. Der Eintritt ist frei, eine Anmeldung ist nicht notwendig. Von 9.30 bis 17.30 Uhr gibt es ein vielfältiges Angebot rund um die Gewaltfreie Kommunikation.

Lernen Sie in Workshops, Gesprächen und Spielen die Gewaltfreie Kommunikation nach Marshall Rosenberg kennen. Die von ihm entwickelte Methode ist einfach zu lernen. Durch Übung und Anwendung im Alltag fördert sie eine Haltung, die einen empathischen und konstruktiven Umgang mit anderen Menschen ermöglicht. Die Gewaltfreie Kommunikation ist vielseitig einsetzbar. Sie unterstützt den wertschätzenden Umgang in Familien und mit Kindern, bei Mediationen, im Beruf und in Coaching und Therapie.

Wie freuen uns auf ein buntes, fröhliches Miteinander rund um Gefühle und Bedürfnisse in der „Wolfs- und Giraffensprache“ der Gewaltfreien Kommunikation nach dem Motto „Tue nichts, was nicht Spiel ist.“ (M. Rosenberg)

Das Zentrum für Gewaltfreie Kommunikation Hannover e.V. trägt seit 20 Jahren zur Verbreitung der Gewaltfreien Kommunikation bei. Die ehrenamtlich tätigen Übungsleiter und Übungsleiterinnen bieten wöchentlich dienstags Übungsabende im Freizeitheim Döhren an, außerdem gibt es die GFK bei uns auch als Online-Angebot. Alle Termine finden Sie unter www.gewaltfrei-hannover.de

Kontakt: Birgit Rosenthal, Tel. 0170-3224092,

Was bringt die Testamentsberatung beim Notar oder Fachanwalt für Erbrecht?

Was bringt die Testamentsberatung beim Notar oder Fachanwalt für Erbrecht?

Ein Testament schreibe kann jeder! Die Statistik sagt, das nur 39% der Erblasser ein Testament haben. Es scheint deshalb nicht so einfach zu sein. Einige Fragen dazu an Claus-Rudolf Löffler, Rechtsanwalt, Notar, Fachanwalt für Erbrecht, zertifizierter Testamentsvollstrecker:

Frage: Wenn nur jeder 39. ein Testament hat, scheint es schwierig zu sein ein Testament zu verfassen?

Antwort: Die Mandanten sehen oft die Notwendigkeit eines Testamentes nicht. Da hat verschiedene Gründe. Einer ist, dass sie mit dem eigenen Tod nicht rechnen. Ein Fall eines unwirksamen Testaments hatten wir mal: Der Erblasser mit Herzleiden scheute sich sein Testament zu verfassen. Als er den 3. Herzinfarkt hatte, sagte er beim Abtransport durch die Sanitäter auf der Trage zu seiner Lebensgefährtin. Auf dem Küchentisch liegt eine Zettel. Damit ist für Dich gesorgt. Er verstarb auf den Weg ins Krankenhaus. Auf dem Küchentisch lag ein Zettel: „Liebe Anja, mein Konto ist bei der Volksbank Kontonummer …. S. .“ Eine Unterschrift fehlte. Der Name war mit die Anfangsbuchstaben abgekürzt. Das Amtsgericht sagte: „Ein formwirksames Testament benötigt eine Unterschrift. Ein Buchstabe ist keine Unterschrift. Damit formunwirksam.“ In der Krise richtig zu reagieren und noch zu testieren, ist oft nicht mehr möglich.

Claus-Rudolf Löffler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Notar in Hannover

Frage: Was hätte der Erblasser besser machen können?

Antwort: Wer gesundheitliche Problematiken hat, für den ist sinnvoll eine Vorsorgevollmacht zu machen und eine Testament. Mit der Vorsorgevollmacht wird sichergestellt, dass jemand da ist, der sich kümmern kann. Mit dem Testament wird sichergesellt, dass es eine rechtliche Regelung über die Nachfolge gibt. Bei der Vorsorgevollmacht hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung die Ehegattennotvollmacht neu mit ins Gesetz aufgenommen. Hier waren die Beteiligten Lebensgefährten, da gilt die Regelung nicht. Auch ist die Notvollmacht des Ehegatten auf die Krise inhaltlich und zeitlich begrenzt. Die Vollmacht kann man so ausgestalten, dass sie über den Tod hinaus wirkt. Sie ersetzt nicht die rechtliche Regelung über die Nachfolge. Wir hatten mal eine Fall, daß hatte die Lebensgefährtin die Vollmacht. Sie dachte damit kann ich ja über das Erbe verfügen. Sie muss dann das Geld an die Geschwister des Erblassers herausgeben, weil das rechtliche können nicht zum „behalten“ berechtigt. Das kann nur die Erbeinsetzung. Wir empfehlen rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht (ggf. mit Kontovollmacht) und Testament zu machen.

Frage: Kann es sein das die Leute sich nicht mit dem eigenen Tod auseinandersetzten wollen?

Antwort: Ja, das beinhaltet den Gedanken als wäre es bald vorbei mit dem Leben. Bei vielen Mandanten wir allerdings auch die Folgen des Fehlens eines Testaments unterschätzt. “ es gilbt ja die gesetzliche Erbfolge oder es ist nicht viel zu vererben (Nachlass kleiner 20.000 Euro). In solchen Fällen bedürfen die Erben eines Erbscheines. Die Erteilung kann schwierig sein. Die Erben sind nicht bekannt. Die Nachweise über die Abstammung sind im Ausland zu besorgen. Wir haben teilweise Fälle, die fünf Jahre dauern. Das hätte mit einem Testaments einfach gelöst werden können.

Frage: Unterstützt eine anwaltliche oder notarielle Beratung die Testamentserstellung?

Antwort: Ja. Der Berater fragt ja als erstes nach der Testiervorstellung. Das zu formulieren unterstützt den Erblasser seine Vorstellung zu schärfen. Die Umsetzung ist dann für den Mandanten einfacher möglich. Außerdem stellt sich dann oftmals heraus, ob eine einfaches Testament genügt oder ein spezielles Testament benötigt wird. Wer z.B eine Angehörigen hat, der Sozialhilfe bezieht, der benötigt eine Testament für den wirtschaftlichen Behinderten. Klassiker sind Ehegatten, die keine Kinder haben. Hier erben die Verwandten mit. Hier ist unbedingt ein Testament erforderlich.

Claus-Rudolf Löffler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Notar in Hannover

Bis Jahresende noch sicher grunderwerbssteuerfrei Immobilien in eine BGB-Gesellschaft einbringen!

Bis Jahresende noch sicher grunderwerbssteuerfrei Immobilien in eine BGB-Gesellschaft einbringen!

Wenn Sie ein Grundstück, das Ihnen allein gehört, in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GBR) einbringen, wird entsprechend Ihrem Anteil an der Gesellschaft keine Grunderwerbsteuer erhoben. Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG) wurde bereits am 10.08.2021 verkündet und tritt zum 01.01.2024 in Kraft. In ihm wird das Gesamtshandseigentum abgeschafft und damit greift die Befreiung im Grunderwerbsteuerrecht nicht mehr. Fehler oder gewollt. Wer sicher noch gestallten will, muss bis zum Jahresende handeln.

Wer umfangreichen Grundbesitz aus steuerlichen Gründen auf seine Kinder übertragen möchte, jedoch „das Heft nicht aus der Hand geben will“, hat verschiedene Möglichkeiten, seinen Einfluss auch weiterhin geltend zu machen. Eine Möglichkeit ist Vorbehalt eines Nießbrauchrechts. Es bietet sich aber auch die Gründung einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Eltern und Kindern an( BFH (Urteil vom 14.9.94, II R 95/92). Der wesentliche Vorteil der Familiengrundstücks-GbR im Vergleich zum Nießbrauch besteht darin, dass diese sehr viel mehr zivilrechtliche und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bezogen auf den übertragenen Grundbesitz bietet, als dies beim Nießbrauch der Fall ist. So lassen sich bei der Grundstücksverwaltungs-GbR

die Stimmrechte abweichend von der Vermögensbeteiligung so regeln, daß der bisherige Eigentümer trotz Übergabe seines wesentlichen Grundbesitzes „Herr im Hause“ bleibt,

über die Gewinnverteilung die Erträge des übertragenen Vermögens je nach Bedarf und steuerlich gewünschtem Ergebnis einerseits schwerpunktmäßig den Eltern vorbehalten, andererseits schwerpunktmäßig den Kindern zuweisen,

durch Geschäftsführungs- und Verwaltungsregelungen und Auseinandersetzungsverbote, die Beleihung und die Veräußerung des übertragenen Grundbesitzes wirksam verhindern.

Ausscheiden von Gesellschaftern kann teile Grunderwerbssteuerfrei übertragen werden an Mitgesellschafter oder neue Gesellschafter, wenn bestimmter Prozentsatz nicht überschritten wird und/oder Haltefristen eingehalten werden.

Wer umfangreichen Grundbesitz in Bruchteilseigentum oder Erbengemeinschaften hat, wurde vielfach auch die Grundstücksverwaltungs-GbR gewählt, insbesondere wenn langfristig mit Gesellschafterwechsel zu rechnen war. Ein Fall ist das ein Familienstamm keine Kinder hat und ein Ausscheiden langfristig zu erwarten war.

Durch die Abschaffung der Gesamthand wird zukünftig – wie auch bei Übertragung an eine GmbH – Grunderwerbsteuer fällig.

Im Jahressteuergesetz 2023 soll noch eine 2 jährige Übergangsfrist geschaffen werden, ob das kommt ist unklar, weil das Gesetzgebungsverfahren sich durch Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Länder verzögert. Wer sicher sein will, sollte noch vor Jahresende handeln.

Claus-Rudolf Löffler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuern, Notar in Hannover