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Pflichtansprüche

Pflichtansprüche

In all den Fällen in denen der Erblasser in seinem Testament bestimmt hat, dass ein Abkömmling (Kind, Enkel, Urenkel), sein Ehepartner oder in bestimmten Fällen seine Eltern von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollen, besteht ein Pflichteilsanspruch.

Diesem Personenkreis steht nämlich nach § 2303 BGB für den Fall der Enterbung ein so genanntes Pflichtteilsrecht zu. Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbersatzanspruch und soll den nächsten Angehörigen und dem Ehepartner des Erblassers für den Fall eine Mindestbeteiligung am Nachlass sichern, in dem der Erblasser sie von der Teilhabe an seinem Vermögen ausschließen wollte.

Wie wird ein Testamentsvollstrecker benannt?

Wie wird ein Testamentsvollstrecker benannt?

Regelmäßig wird die Person des Testamentsvollstreckers vom Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag (§ 2197 Abs. 1 BGB) benannt. Alternativ kann der Testamentsvollstrecker allerdings auch durch einen vom Erblasser ermächtigten Dritten (§ 2198 Abs. 1 BGB) oder vom Nachlassgericht aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Erblassers im Testament (§ 2200 Abs. 1 BGB) bestimmt werden.

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit dessen Annahme, die dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären ist. Zur Übernahme des Amts eines Testamentsvollstreckers besteht keine Verpflichtung.

Warum ist Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Warum ist Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Hauptgrund für die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist das Ziel, dass der letzte Wille des Erblassers auch tatsächlich, und wie von ihm gewünscht, umgesetzt wird

vor dem Hintergrund der:

immer komplexeren und komplizierteren Familienstrukturen (Patchwork-Familien, Minderjährige, behinderte Angehörige, verschuldete Erben, fehlende Abkömmlinge, Wohnsitz im Ausland), immer werthaltigeren und komplizierteren Vermögensstrukturen (Wertpapiere, Immobilien, Luxusgüter, Unternehmen, Vermögen im Ausland, Stiftungen).


Die zunehmende Zahl von Patchwork-Familienstrukturen, verschuldeter Abkömmlinge, die Versorgung minderjähriger oder behinderter Kinder, die Sicherstellung einer Unternehmensnachfolge, die Erfüllung karitativer Zwecke, etwa die Errichtung einer Stiftung oder einfach nur die Sorge um eine reibungslose Verteilung des Nachlasses unter den Erben lassen die Testamentsvollstreckung daher zunehmend in den Focus der modernen erbrechtlichen Gestaltungsmittel rücken.

Die richtig angeordnete Testamentsvollstreckung hat eine doppelte Schutzfunktion: Der Erbe kann über den Nachlass nicht verfügen. Das Recht steht dem Testamentsvollstrecker zu. Zum Schutz der Erben ist etwaigen Gläubigern der Zugriff auf den Nachlass jedoch nicht gestattet.

Frühzeitige Planungen von Schenkungen und Erbschaften zur Erbschaftssteuerreduktion

Frühzeitige Planungen von Schenkungen und Erbschaften zur Erbschaftssteuerreduktion

Erbschaft-/Schenkungsteuer fällt immer an, wenn Vermögen ohne Gegenleistung übertragen wird und der Wert des Vermögens bestimmte Freibeträge übersteigt. Diese Beträge hängen vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab.

Weiter ist zu berücksichtigen:

  • wie hoch die persönlichen Freibeträge abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis sind;
  • wie hoch die Steuersätze abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis sind;
  • welche Vermögensübertragungen besteuert werden;
  • welche Übertragungen steuerfrei bleiben;
  • wie einzelne Vermögensgegenstände bewertet werden;
  • wie das Finanzamt bei mehreren Schenkungen innerhalb von zehn Jahren rechnet;
  • wie Immobilien und Grundstücke bewertet werden;
  • wann Sie das Finanzamt über eine Schenkung oder Erbschaft informieren müssen;
  • wann Sie eine Erbschaftsteuererklärung abgeben müssen;
  • wie Sie Erbschaftsteuer sparen durch geschickte Gestaltung.

Übersteigt das Vermögen im Erbfall die Freibeträge, können Eltern bereits frühzeitig Teile des Vermögens übertragen. Vergehen bis zum Erbfall mehr als zehn Jahre, leben die Freibeträge wieder auf und können wieder genutzt werden.

Besitzt nur ein Ehepartner den Hauptteil des Vermögens und der andere nur geringes Vermögen, können die Eheleute frühzeitig ihren Besitz untereinander umverteilen. So werden beim Übergang auf die Kinder die Freibeträge beider Ehepartner optimal genutzt.

Bei größeren Vermögen kann eine Einbeziehung mehrerer Generationen in die Übertragungsvorgänge die Steuerbelastung erheblich verringern. So können Sie auch Steuerfreibeträge Ihrer Enkelkinder nutzen.

Der Berater unterstützt sie:

  • wie Sie Ihr Testament optimal gestalten;
  • wie Sie mit Nießbrauchrechten oder Wohnrechten Erbschaftsteuer sparen;
  • wie Schenkungen zur Anrechnungen bringen und Pflichteile reduziert werden können.

Gründe für ein Testament?

Gründe für ein Testament?

Wer als Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, wünscht eine gerechte und zügige Abwicklung des Nachlasses zur Absicherung der Erben und zum Schutz des Vermögens.
Ohne Testament oder Erbvertrag erfolgt die Bestimmung der Erben per Gesetz (sog. gesetzliche Erbfolge). Danach erben nur der Ehepartner und/oder die Verwandten. Gibt es keine Erben fällt der Nachlass dem Staat zu.

Eine vom Gesetz abweichende Regelung oder Verteilung ist nur mit Errichtung eines Testaments oder durch Abschluss eines Erbvertrages möglich.
Ohne Testament gibt es keine Testamentsvollstreckung.

Wer sollte eine Testamentsvollstreckung anordnen?

Wer sollte eine Testamentsvollstreckung anordnen?

  • Jeder, der seine Erben von der Nachlassabwickung befreien möchte.
  • Jeder, der schutzbedürftige Angehörige hat.
  • Jeder, der Streit in der Familie vermeiden möchte.
  • Lebensgemeinschaften mit nicht ehelichen Kindern, Patchwork-Familien.
    Unternehmer, zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
    Immobilienbesitzer und Inhaber komplexer Vermögenswerte sowie
    Stifter.

Wie erfolgt die Vergütung des Testamentsvollstreckers?

Wie erfolgt die Vergütung des Testamentsvollstreckers?

Der Testamentsvollstrecker kann eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser etwas anderes angeordnet hat, § 2221 BGB. Am besten bestimmt der Erblasser vorab die Höhe der Vergütung in Absprache mit dem Testamentsvollstrecker in der letztwilligen Verfügung.
Fehlt eine konkrete letztwillige Anordnung des Erblassers zur Höhe der Testamentsvollstreckervergütung, werden im Streitfall von der Rechtsprechung zur Bestimmung der angemessenen Vergütung überwiegend Tabellen herangezogen, nach denen sich das Honorar prozentual am Bruttonachlass orientiert.

Literaturempfehlung: “Die Vergütung des Testamentsvollstreckers”, Hrsg. Schiffer Rott Pruns. Lesen Sie hier die Buchvorstellung.

Welche Stellung hat der Testamentsvollstrecker?

Welche Stellung hat der Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker hat als Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes den Erblasserwillen durchzusetzen. Es besteht ein Anspruch der Erben auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses. Der Testamentsvollstrecker ist zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausführung der ihm obliegenden Aufgaben verpflichtet, wofür er letztlich auch gegenüber den am Nachlass Berechtigten haftet. Der Haftungsumfang ist dabei durch das Gesetz nicht begrenzt, was für den Testamentsvollstrecker weitreichende Folgen haben kann. Der Testamentsvollstrecker sollte daher immer über eine ausreichende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung verfügen.

Wie finde ich den richtigen Testamentsvollstrecker?

Wie finde ich den richtigen Testamentsvollstrecker?

Wie finde ich den richtigen Testamentsvollstrecker?
Laut Gesetzgeber ist die Übernahme einer Testamentsvollstreckung nicht an besondere Qualifikationsvoraussetzungen der Person des Testamentsvollstreckers geknüpft. Nach der Rechtsprechung erfordert sie weder Ausbildung noch Erfahrung. [s. dazu BGH-Urteil I ZR 213/01]

Theoretisch kann jedermann zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Die Person muss lediglich volljährig sein. Auch eine Versicherung gegen Schäden, die der Testamentsvollstrecker an dem von ihm verwalteten Vermögen anrichtet, wird laut Gesetzgeber nicht für erforderlich gehalten.

Mögliche Fehler und Versäumnisse sind vorprogrammiert und gehen dann auf Kosten des Nachlasses.

Die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung (AGT) e.V. hat daher am 10.03.2006 Zertifizierungsrichtlinien zur Zertifizierung von Testamentsvollstreckern entwickelt.
Nur wer

  • eine fundierte Ausbildung vorweist,
  • eine bestimmte juristische Qualifikation erfüllt,
  • sich regelmäßig fortbildet (Rezertifizierung),
  • eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unterhält
    und diese Voraussetzungen der AGT gegenüber regelmäßig (alle drei Jahre) nachweist, darf sich zertifizierter* Testamentsvollstrecker (AGT) nennen.

Herr Rechtsanwalt Claus-Rudolf Löffler ist seit 2008 Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT).

Sollten Sie Fragen haben, Sprechen Sie uns an?

Wichtig ist unter Lebenden zu klären, ob wir ihre Vollstreckung übernehmen sollen.

Ebenfalls ist wichtig auch die Vollstreckung mit Testament und auch mit Vorsorgevollmacht zu harmonisieren.

Welche Anforderungen bestehen an die Person des Testamentsvollstreckers?

Welche Anforderungen bestehen an die Person des Testamentsvollstreckers?

Der Erfolg der Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der Person und Qualifikation des Testamentsvollstreckers. Das Amt erfordert neben fachlicher Kompetenz und Erfahrung ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Sorgfalt, Entscheidungs-, und Überzeugungskraft.

Der Testamentsvollstrecker sollte

über hinreichende Kenntnisse in rechtlicher, wirtschaftlicher und auch steuerlicher Hinsicht verfügen,
fähig sein, Ausgleich und Einigung auch unter zerstrittenen Miterben herbeiführen zu können,
ein Alter haben, dass die Aufgabenerfüllung während der Dauer der Testamentsvollstreckung ermöglicht bzw. eine Ersatzregelung getroffen haben
sowie volles Vertrauen des Erblassers genießen.