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Welche Arten von Testamentsvollstreckung gibt es?

Welche Arten von Testamentsvollstreckung gibt es?

Die verschiedenen Arten der Testamentsvollstreckung werden nach der jeweiligen Aufgabe des Testamentsvollstreckers unterschieden:

  • Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB)
  • Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 Satz 1, Hs 2. BGB)
  • Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 Satz 1, Hs.1. BGB)
  • Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB)
  • Die Vollstreckung bei Vor- und Nacherbschaft
  • Testamentsvollstreckung mit beschränkten Aufgabenkreis (§ 2208 BGB)
  • Testamentsvollstreckung bei Pflichtteilsbeschränkung § 2338 BGB
  • und Auseinandersetzungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB)

„Der Testamentsvollstrecker hat die letztwillige Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen“. Ergänzt wird diese Aufgabenbeschreibung durch § 2204, 1 BGB, wonach der Testamentsvollstrecker beim Vorhandensein mehrerer Erben die Auseinandersetzung unter ihnen zu bewirken hat. Beide Vorschriften gemeinsam beschreibenden Regelfall der Testamentsvollstreckung. Diese greifen immer dann, wenn der Erblasser zu den Aufgben des Testamentsvollstreckers keine anderweitigen Bestimmungen getroffen hat.


Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 Satz 1, Hs 2. BGB)
Sie stellt eine vom Erblasser anzuordnende Erweiterung des gesetzlich vorgesehenen Aufgabenkreises des Testamentsvollstreckers dar. Die Testamentsvollstreckung endet in diesem Fall also nicht mit Erledigung der in §§ 2203, 2204 BGB zugewiesenen Aufgaben, sondern dauert als verwaltende Tätigkeit fort. Anwendung häufig beim sog. Behindertentestament oder bei unternehmensbezogenen Testamentsvollstreckungen.


Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 Satz 1, Hs.1. BGB)
Von der Dauertestamentsvollstreckung unterscheidet sich die schlichte Verwaltungsvollstreckung nur durch ihren auf die Verwaltung ausschließlich beschränkten Aufgabenkreis.


Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB)
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zweck ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt. Ein typischer Gestaltungsfall stellt die Überwachung der Vollziehung einer dem Vermächtnisnehmer durch den Erblasser auferlegten Auflage dar, wie mit dem Vermächtnisgenstand umgegangen werden soll.
Die Vollstreckung bei Vor- und Nacherbschaft
Der Erblasser ist in der Festlegung der Erben frei. Daher kann er auch sein Vermögen an mehrere Personen in zeitlich versetzter Reihenfolge übertragen. Der Erblasser kann somit einen Erben bestimmen, der aber erst Erbe (Nacherbe) wird, nachdem zunächst eine andere Person (Vorerbe) geerbt hat (§ 2100 BGB). Der Vorerbe ist praktisch ein “Erbe auf Zeit”. Der Vorerbe und der Nacherbe sind beide Rechtsnachfolger des Erblassers. Im Gegensatz zur Erbengemeinschaft erben sie aber nicht gleichzeitig, sondern zeitlich versetzt hintereinander. Der Nacherbe hat ein Anwartschaftsrecht auf die Nacherbschaft.


Testamentsvollstreckung mit beschränkten Aufgabenkreis (§ 2208 BGB)
Die Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis ist im Grundsatz mit allen Testamentsvollstreckerarten kombinierbar. Das Gesetz schreibt für die Testamentsvollstreckung keinen Mindestumfang an Aufgaben vor. Die Testamentsvollstreckung kann ganz nach den Wünschen des Erblassers beschränkt werden, bis hin auf die Erfüllung einer einzigen Aufgabe, z.B. die Ausführung einer Bestattungsanordnung.


Testamentsvollstreckung bei Pflichtteilsbeschränkung § 2338 BGB
Hierbei gilt es das Familienvermögen vor dem Zugriff der Eigengläubiger des Pflichtteilsberechtigten oder seiner eigenen Verschwendungssucht zu schützen.