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Welche Arten von Testamentsvollstreckung gibt es?

Welche Arten von Testamentsvollstreckung gibt es?

Die verschiedenen Arten der Testamentsvollstreckung werden nach der jeweiligen Aufgabe des Testamentsvollstreckers unterschieden:

  • Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB)
  • Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 Satz 1, Hs 2. BGB)
  • Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 Satz 1, Hs.1. BGB)
  • Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB)
  • Die Vollstreckung bei Vor- und Nacherbschaft
  • Testamentsvollstreckung mit beschränkten Aufgabenkreis (§ 2208 BGB)
  • Testamentsvollstreckung bei Pflichtteilsbeschränkung § 2338 BGB
  • und Auseinandersetzungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB)

„Der Testamentsvollstrecker hat die letztwillige Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen“. Ergänzt wird diese Aufgabenbeschreibung durch § 2204, 1 BGB, wonach der Testamentsvollstrecker beim Vorhandensein mehrerer Erben die Auseinandersetzung unter ihnen zu bewirken hat. Beide Vorschriften gemeinsam beschreibenden Regelfall der Testamentsvollstreckung. Diese greifen immer dann, wenn der Erblasser zu den Aufgben des Testamentsvollstreckers keine anderweitigen Bestimmungen getroffen hat.


Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 Satz 1, Hs 2. BGB)
Sie stellt eine vom Erblasser anzuordnende Erweiterung des gesetzlich vorgesehenen Aufgabenkreises des Testamentsvollstreckers dar. Die Testamentsvollstreckung endet in diesem Fall also nicht mit Erledigung der in §§ 2203, 2204 BGB zugewiesenen Aufgaben, sondern dauert als verwaltende Tätigkeit fort. Anwendung häufig beim sog. Behindertentestament oder bei unternehmensbezogenen Testamentsvollstreckungen.


Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 Satz 1, Hs.1. BGB)
Von der Dauertestamentsvollstreckung unterscheidet sich die schlichte Verwaltungsvollstreckung nur durch ihren auf die Verwaltung ausschließlich beschränkten Aufgabenkreis.


Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB)
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zweck ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt. Ein typischer Gestaltungsfall stellt die Überwachung der Vollziehung einer dem Vermächtnisnehmer durch den Erblasser auferlegten Auflage dar, wie mit dem Vermächtnisgenstand umgegangen werden soll.
Die Vollstreckung bei Vor- und Nacherbschaft
Der Erblasser ist in der Festlegung der Erben frei. Daher kann er auch sein Vermögen an mehrere Personen in zeitlich versetzter Reihenfolge übertragen. Der Erblasser kann somit einen Erben bestimmen, der aber erst Erbe (Nacherbe) wird, nachdem zunächst eine andere Person (Vorerbe) geerbt hat (§ 2100 BGB). Der Vorerbe ist praktisch ein “Erbe auf Zeit”. Der Vorerbe und der Nacherbe sind beide Rechtsnachfolger des Erblassers. Im Gegensatz zur Erbengemeinschaft erben sie aber nicht gleichzeitig, sondern zeitlich versetzt hintereinander. Der Nacherbe hat ein Anwartschaftsrecht auf die Nacherbschaft.


Testamentsvollstreckung mit beschränkten Aufgabenkreis (§ 2208 BGB)
Die Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis ist im Grundsatz mit allen Testamentsvollstreckerarten kombinierbar. Das Gesetz schreibt für die Testamentsvollstreckung keinen Mindestumfang an Aufgaben vor. Die Testamentsvollstreckung kann ganz nach den Wünschen des Erblassers beschränkt werden, bis hin auf die Erfüllung einer einzigen Aufgabe, z.B. die Ausführung einer Bestattungsanordnung.


Testamentsvollstreckung bei Pflichtteilsbeschränkung § 2338 BGB
Hierbei gilt es das Familienvermögen vor dem Zugriff der Eigengläubiger des Pflichtteilsberechtigten oder seiner eigenen Verschwendungssucht zu schützen.

Was sind die Aufgaben des Testamentsvollstreckers?

Was sind die Aufgaben des Testamentsvollstreckers?

  • Er führt die letztwilligen Verfügungen des Erblassers aus.
  • Er reguliert die Nachlassverbindlichkeiten.
  • Er reicht die Erbschaftsteuererklärung ein und führt die Erbschaftsteuer ab.
  • Als Dauertestamentsvollstrecker verwaltet er langfristig den Nachlass, etwa bei der Verwaltung des Vermögens für minderjährige oder überschuldete Erben.

Wie wird die Testamentsvollstreckung angeordnet?

Wie wird die Testamentsvollstreckung angeordnet?

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung erfolgt durch den Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag (§ 2197 Abs. 1 BGB).

Richtig verstandene Testamentsvollstreckung bedeutet?

Richtig verstandene Testamentsvollstreckung bedeutet?

  • Schutzfunktion für überlebende Angehörige
  • Vereinfachung und Sicherstellung der Nachlassabwicklung
  • Langfristiger Schutz des Nachlasses vor Vermögensverfall oder ungewollten Zugriff Dritter (z.B. Schutz des Erben vor seinem eigenen Gläubigern)
  • Erfüllung karitativer Zwecke

Auswahl des Bevollmächtigen

Auswahl des Bevollmächtigen

Für jede Vollmacht gilt: Wichtig ist die sorgfältige Auswahl der Person des Bevollmächtigten, da Vollmachten immer ein großes Vertrauen voraussetzen. Bei jeder Vollmacht besteht die Gefahr des Missbrauchs durch den Bevollmächtigten. Diese ist bei der Vorsorgevollmacht besonders groß, weil der Anwendungsbereich der Vollmacht sehr weit ist. Anders als der Betreuer unterliegt der Bevollmächtigte keiner gerichtlichen Kontrolle. Er ist nur dem Vollmachtgeber gegenüber verantwortlich, insbesondere ist er nach den Regeln zum Auftrag auskunfts- und rechenschaftspflichtig, ggf. auch gegenüber den Erben des Vollmachtgebers. Diese Pflicht kann ggf. eingeschränkt werden.

Die Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung

Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden. Durch eine Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. So können die Person und/oder auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden.


Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht.
Auch unterliegt der Betreuer gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten.


In Vorsorgevollmachten werden Betreuungsverfügungen häufig als „Notlösung“ für den Fall aufgenommen, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch die Vertrauensperson scheitert.

Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) Claus-Rudolf Löffler

Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) Claus-Rudolf Löffler

Herr Rechtsanwalt Claus-Rudolf Löffler ist seit 2008 Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT).

Sollten Sie Fragen haben, sprechen Sie uns an.

Wichtig ist unter Lebenden zu klären, ob wir Ihre Vollstreckung übernehmen sollen.

Ebenfalls ist es wichtig, auch die Vollstreckung mit einem Testament und auch mit evtl. vorhandenen Vorsorgevollmachten zu harmonisieren.

Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Die beste Vorsorge nützt nichts, wenn die entsprechenden Schriftstücke im Ernstfall nicht aufgefunden und den zuständigen Behörden daher nicht bekannt werden. Daher empfiehlt es sich, nach Errichtung einer Vorsorgeurkunde (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung) weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, Vorsorgeurkunden im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Es handelt sich hierbei um ein von der Bundesnotarkammer für ganz Deutschland geführtes Register, in dem Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen gespeichert werden können, wobei der Inhalt der Urkunden selbstverständlich vertraulich bleibt. Betreuungsgerichte prüfen etwa vor der Bestellung eines Betreuers durch Registerabfrage, ob eine Vorsorgevollmacht besteht. Dadurch kann eine unnötige Betreuerbestellung vermieden werden.
Auch rein privat errichtete Urkunden können in dem Register gespeichert werden. Für die Registrierung fällt eine geringe Gebühr an.