0511-89844626 (Notarsachen)
0511-343435 (Rechtsanwaltssachen)
0511-33859417 (Hotline)

Unterhaltsverpflichtung von Lebensgefährten

Unterhaltsverpflichtung von Lebensgefährten

Zahlt die Lebensgefährtin den Unterhalt des minderjährigen
Kindes ihres Partners aus 1. Ehe?

Vielfach wird im Volksmund die Auffassung
vertreten, dass einem Kindesvater für das
Zusammenleben mit einer Lebensgefährtin 350,00 € monatlich auf sein Einkommen
aufzuschlagen seien, da er Einsparungen
durch eine gemeinsame Haushaltsführung habe.
Das entspricht nicht der Rechtsprechung.

Die Rechtsprechung hat vielmehr folgende Grundsätze entwickelt:

Der sogenannte notwendige Selbstbehalt, der in der Regel beim Arbeitslosen 880,00 € beträgt und beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.080,00 €, ist um 10 % zu verringern. (Auf Wendl/Dose/Gutdeutsch § 5 Rdn. 20) wird verwiesen.

Man zieht also bei dem Unterhaltspflichtigen 10 % des Selbstbehaltes ab (880,00 € – 10 % = 88,00 = 792,00 €; 1.080,00 € – 10% = 108,00 = 972,00 €.

Fazit:

Somit trägt die Lebensgefährtin indirekt zum Kindesunterhalt
bei, indem sozusagen 10 % auf der Seite des Unterhaltspflichtigen im Selbstbehalt sein Einkommen um 10 % im Hinblick auf die jetzige Lebensgefährtin im Selbstbehalt veringert wird.