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Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils

Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils

Nach dem paritätischen Wechselmodell lebt ein Kind annähernd gleich bei den Elternteilen. Der BGH hat jetzt entschieden, unter

welchen Voraussetzungen dieses Modell auch gegen den Willen eines Elternteiles angeordnet werden kann. Auf BGH vom 01.02.2017 XII ZB 601/15 wird verwiesen.

Der BGH Hat sich in seiner Entscheidung vom 11.01.2007 XII ZB 565/15 zum Unterhalt im Fall des Wechselmodelles geäußert.

Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen.

Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigem Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die, in Folge des Wechselmodelles

entstehenden Mehrkosten.

Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besserverdienenden Elternteil geltend gemacht werden.

Das Kindergeld ist auch dem Fall des Wechselmodelles zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen.

Unterhaltspflichtiger Vater

Unterhaltspflichtiger Vater

Muss er sein Vermögen einsetzen:
Muss er sein Vermögen für Kindesunterhalt einsetzen.

Muss ein unterhaltspflichtiger Vater
sein Vermögen einsetzen, wenn sein
monatlicher Arbeitsverdienst oder
seine monatliche Rente zum Unterhalt
des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle
nicht ausreicht?

Dazu die Rechtsprechung des BGH:

Es gibt eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit eines Kindesvaters für das minderjährige Kind und für das volljährige Kind bis zum Bestehen der Abiturprüfung, dass man grundsätzlich auch den Stamm des Vermögens des Unterhaltspflichtigen mit einsetzen muss. (Auf Wendl/Dose – Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis – 9. Auflage, § 1 Rdn. 620 wird verwiesen).

Das gilt aber nur:

Hierbei darf der Vermögensstamm nur doch zur Befriedigung des Mindestbedarfes des Kindes herangezogen werden, wenn der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Lebensdauer sowie unter Einbeziehung der zu erwartenden künftigen Erwerbsmöglichkeiten bis an sein Lebensende gesichert bleibt (BGH FAmRZ 1989, Seite 170, OLG HammFamRZ 2009 Seite 1258).

An dieser verfassungsrechtlich gebotenen(Bundesverfassungsgericht FamRZ 2006 Seite 683; 2001 Seite 1685) Freistellung bis zur Sicherung des eigenen Existenzminimums nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen würde es jedoch fehlen, wenn man grundsätzlich einem Kindesvater darauf verweisen würde, etwa zum Einkommen fehlende Restbeträge, bezogen auf den Unterhalt aus dem ihm bereits vor Jahren zugeflossenen Geldbeträgen oder aus erspartem Geldvermögen zu verwerten. Es ist auf die Lebenssituation des Betreffenden anzustellen und in der Regel ergibt sich daher unter Würdigung der Einzelheiten der Schluss, dass der Stamm des Vermögens nicht anzugreifen ist.

Unterhaltsverpflichtung von Lebensgefährten

Unterhaltsverpflichtung von Lebensgefährten

Zahlt die Lebensgefährtin den Unterhalt des minderjährigen
Kindes ihres Partners aus 1. Ehe?

Vielfach wird im Volksmund die Auffassung
vertreten, dass einem Kindesvater für das
Zusammenleben mit einer Lebensgefährtin 350,00 € monatlich auf sein Einkommen
aufzuschlagen seien, da er Einsparungen
durch eine gemeinsame Haushaltsführung habe.
Das entspricht nicht der Rechtsprechung.

Die Rechtsprechung hat vielmehr folgende Grundsätze entwickelt:

Der sogenannte notwendige Selbstbehalt, der in der Regel beim Arbeitslosen 880,00 € beträgt und beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.080,00 €, ist um 10 % zu verringern. (Auf Wendl/Dose/Gutdeutsch § 5 Rdn. 20) wird verwiesen.

Man zieht also bei dem Unterhaltspflichtigen 10 % des Selbstbehaltes ab (880,00 € – 10 % = 88,00 = 792,00 €; 1.080,00 € – 10% = 108,00 = 972,00 €.

Fazit:

Somit trägt die Lebensgefährtin indirekt zum Kindesunterhalt
bei, indem sozusagen 10 % auf der Seite des Unterhaltspflichtigen im Selbstbehalt sein Einkommen um 10 % im Hinblick auf die jetzige Lebensgefährtin im Selbstbehalt veringert wird.

Keine Erwerbsobliegenheit bei Rente wegen voller Erwerbsminderung?

Keine Erwerbsobliegenheit bei Rente wegen voller Erwerbsminderung?

Mit Nichten!
Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden:

Ein Unterhaltsverpflichteter Elternteil, der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, ist gleichwohl verpflichtet, unter Umständen Unterhalt zu zahlen:

Er muss nämlich grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen genau in einem Rechtsstreit mit seinem Kind darlegen und ist ferner verpflichtet, darzulegen, in wie weit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit überhaupt auswirken. Das hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 09.11.2016 zu dem Aktenzeichen XII ZB 227/15 entschieden.

Daraus folgt:

Aus der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI ergibt sich keineswegs eine vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, etwa Geringverdienerbereich (BGH AAO, Rd. N. 22, zitiert nach Juris).

Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass das Gesetz für Renten wegen voller Erwerbsminderung Hinzuverdienergrenzen nach § 96 a. Abs. 2. Nr. 2 SGB VI vorgesehen hat. Aus der Gewährung einer EU-Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich damit lediglich dass der Unterhaltspflichtige nicht drei Stunden oder mehr arbeitstäglich erwerbstätig sein kann. Eine vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, auch im ganz Geringverdienerbereich ergibt sich hieraus nicht. Daher muss ein Kindesvater oder eine Kindesmutter in einem Unterhaltsprozess mit ihrem minderjährigen Kind den Nachweis führen, in welcher Höhe er tatsächlich rentenrechtliche Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer betrieblichen Altersvorsorge hat und dass diese nicht ausreichend sind den Unterhalt des Kindes zu decken.
Außerdem muss er darlegen, dass ihm eine geringfügige Beschäftigung nicht möglich ist.

Man muss also festhalten: Mit dem Kind, das Unterhaltsberechtigt teile, teilt man auch das allerletzte Hemd.

Unterhaltsanspruch der unverheirateten Mutter

Unterhaltsanspruch der unverheirateten Mutter

Immer wieder erhebt sich die Frage, wie hoch der Unterhalt ist, den eine nichteheliche Mutter von dem Vater ihres Kindes vor der Geburt und nach der Geburt fordern kann.

Dabei gibt es sehr viel Streit.

Ist der Mann betucht, fordert die Frau entsprechend seiner Lebenssituation den erhöhten Betrag für sich und das Kind.

Das ist nicht richtig. Der Unterhaltsbedarf der nichtehelichen Mutter misst sich nach ihren Einkünften vor der Geburt des Kindes. Wenn sie also im Monat 900 € verdient hat, ist hier auch die Grundlage zu setzen. Außerdem wird der Anspruch durch die Leistungsfähigkeit des nichtehelichen nichtbetreuenden Vaters auch durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt.

Man muss sich also von Anfang an klar sein, dass es hier um eine auf den Einkünften der nichtehelichen Mutten fußende Unterberechnung geht.

Die Morgengabe

Die Morgengabe

Zu uns in die Kanzlei kam zum Zwecke der Beratung eine iranische Braut, der bei Eheschließung im Iran eine rechtliche Morgengabe versprochen worden war. Sie sollte über 500 Bahaar-Azadi-Goldmünzen im Wert von umgerechnet über 100.000 € erhalten als Morgengabe. Sie war dann mit ihrem Ehemann nach Deutschland umgezogen und in Deutschland hatte sie über einen längeren Zeitraum gelebt. Sie wollte nunmehr in Deutschland geschieden werden.

Es ging um die Frage, ob diese Morgengabe von dem Ehemann zu erfüllen war, der nämlich gar nicht begeistert war jetzt bei Ehescheidung ohne besondere weitere Fakten 100.000 € hinzublättern.
Er berief sich darauf, dass es sittenwidrig sei, dass er einen so hohen Betrag zahlen solle, zumal in Deutschland eine Morgengabe nicht im Gesetz vorgesehen sei.

Wir haben die Rechtslage geprüft. Vor deutschen Gerichten ist die von einem auch deutschen Staatsbürger seiner iranischen Braut bei der Eheschließung im Iran versprochenen Morgengabe nach dt. Recht zu beurteilen. Das Versprechen einer Morgengabe von über 500 Bahaar-Azadi-Goldmünzen ist nicht sittenwidrig, wenn es den Ehemann nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht krass überfordert. Der Ehemann war Arzt und konnte sich an sich nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einen solchen Betrag durchaus leisten.

Die Geschäftsgrundlage eines solchen Versprechends ändert sich nicht allein durch den Umzug der Eheleute nach Deutschland und ihre Scheidung nach nicht mehr kurzer Ehedauer.

Im wurde dann im Rahmer einer Mediation eine Lösung gefunden.

Die von dem Ehemann für seine iranische Braut während der Ehe durch deren Umzug nach Deutschland verursachten Sonderaufwendungen wurden von der iranischen „Morgengabe“ abgezogen. Der dann verbleibende Rest wurde von dem Ehemann ausgekehrt.

Damit waren beide Parteien voll zufrieden.

Trennungsunterhalt auch bei nicht aufgenommener Lebensgemeinschaft

Trennungsunterhalt auch bei nicht aufgenommener Lebensgemeinschaft

Immer wieder kommen Mandanten, die wissen wollen, ob sie Unterhalt vom anderen Partner verlangen können.

Es kam eine junge Frau, die nach Eheschließung mit ihrem Ehemann nicht zusammengezogen war. Es bestanden getrennte Wohnungen.

Nach einer Dauer von 14 Monaten kamen beide Parteien überein, dass man nicht zusammen passe und dass nun das Trennungsjahr beginnen solle.

Trotzdem forderte die Ehefrau von dem Ehemann Unterhalt, der sich darauf berief, er brauche nicht zu zahlen, weil die Beteiligten niemals zusammengezogen wären und auch nicht zusammengelebt hätten.

Wir mussten dem Ehemann leider mitteilen, dass er sich hier auf dem „falschen Dampfer“ befand. Es kommt bei einem Anspruch auf Trennungsunterhalt für eine getrenntlebende Ehefrau nicht darauf an, dass sie mit dem Mann auch zusammengezogen war.

Entscheidend ist, dass sie die Ehe geschlossen hatte. Und wenn sie die Ehe geschlossen hatte, kann sie nach Trennung von dem Ehemann, egal ob beide zusammengelebt haben oder nicht, Trennungsunterhalt verlangen.

Das war natürlich für den Ehemann eine bittere Pille, der nicht damit gerechnet hatte, dass er eine Ehefrau, die ihm weder Kaffee kochte noch das Bett machte, noch in irgendeiner Weise Dienstleistungen für ihn verrichtete, auch noch Unterhalt zahlen musste.