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Pflichtteil – Konstellation – Lieblingskind

Pflichtteil – Konstellation – Lieblingskind

In der „Lieblingskind-Konstellation“ werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.

Häufig erhalten „Lieblingskinder“ bereits zu Lebzeiten des Erblassers größere Zuwendungen. Meistens setzt der Erblasser das „Lieblingskind“ dann auch noch zu seinem Alleinerben ein. Dem enterbten Kind steht ein Pflichtteil zu. Zusätzlich führen die Geschenke an dieses Lieblingskind zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen.


Bei der Berechung der Ansprüche des Benachteiligten ist eine Wertermittlung des Vermögens (z. B. einer Immobilie) zu zwei Stichtagen (Zeitpunkt der Übertragung und Zeitpunkt des Todes) vorzunehmen und unter Heranziehung der Rechtsprechung des BGH der Wert des Wohnungsrechts gegenfalls zu berücksichtigen.

Sämtliche Schenkungen sind um den Kaufkraftschwund (Inflation) zu berichtigen (d.h. wertmäßig zu erhöhen).

Typische Pflichtteilssituation – Ehegattentestament

Typische Pflichtteilssituation – Ehegattentestament

Oftmals errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament und setzen sich darin gegenseitig als Alleinerben ein.
Häufig bestimmen sie zugleich, wer nach dem Tod des Zweitversterbenden Erbe werden soll (Berliner Testament).

Hier entstehen bereits mit dem Tod des erstversterbenden Elternteils Pflichtteilsansprüche der Kinder !

 

Pflichtteilsstrafklauseln / Pflichtteilsvergällungsklauseln:

Um die Kinder von der Einforderung des Pflichtteils beim Tod des erstversterbenden Elternteils abzuhalten, werden deshalb in das Testament der Ehegatten teilweise „Pflichtteilsstrafklauseln“ aufgenommen.

Solche Testamentsklauseln können die Pflichtteilsansprüche der Kinder beim ersten Erbfall jedoch nicht verhindern!

Die Funktion von Strafklauseln beschränkt sich letztlich darauf, die Kinder dazu zu bringen, in Erwartung eines höheren Erbes auf die Einforderung des Pflichtteils zu verzichten.

Um sich für oder gegen die Einforderung des Pflichtteils beim Tod des erstversterbenden Elternteils entscheiden zu können, ist zu berücksichtigen:

Ist der überlebende Elternteil tatsächlich an das gemeinsam errichtete Testament der Ehegatten gebunden? Kann das Kind sich also sicher sein, beim Tod des zweitversterbenden Elternteils Erbe zu werden?
Wie ist das Testament zu verstehen? Liegt eine sog. Trennungslösung mit Vor- und Nacherbschaft oder eine sog. Einheitslösung mit Voll- und Schlusserbschaft vor?
Wie sieht eine Vergleichsberechnung aus, wenn das Ehegattentestament (wirksame) Pflichtteilsstrafklauseln enthält?
Schließlich muss das Risiko abgeschätzt werden, dass der überlebende Elternteil das vorhandene Vermögen bis zu seinem Tod (bspw. für kostenintensive Pflege) verbraucht.

Irrtümer über eine tatsächlich nicht bestehende Bindungswirkung der späteren Erbeinsetzung wirken sich aus, wenn der Erblasser sich der überlebende Ehegatte berechtigterweise von dem gemeinschaftlichen Testament löst, und setzt eine andere Person (z.B. neuen Partner) als Erben ein, kann das Kind nur noch Pflichtteilsansprüche aus dem Erbfall des zweiten Elternteils geltend machen, wenn die Pflichtteilsansprüche aus dem ersten Erbfall zwischenzeitlich verjährt sind. Es ist zu prüfen, ob das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten dem Kind eine gesicherte Erberwartung verleiht.

Wichtig ist: Genaue Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs. Dieser ist oft wegen lebzeitiger Übertragungen und Schenkungen (Pflichtteilsergänzungsansprüche) höher als erwartet.

Pflichtteil – Konstellation – „Zweite Ehe“

Pflichtteil – Konstellation – „Zweite Ehe“

Ist der Erblasser nach einer Scheidung oder als Witwer in zweiter Ehe verheiratet, will er meist, dass sein aktueller Ehegatte möglichst viel von seinem Vermögen bekommt.

Kinder aus früheren Ehen sollen häufig nach dem Erblasserwillen so geringe Ansprüche wie möglich haben.

Oft werden Pflichtteilsvermeidungsstrategien angewandt, um Kinder des Erblassers zu benachteiligen.

Gerade dann sind alle Pflichtteilstypen (insbesondere Pflichtteilsergänzungsansprüche) zu prüfen. Lebzeitige Übertragungen (Geschenke/ehebedingte Zuwendungen) müssen über Auskunftsansprüche ermittelt und rechtlich bewertet werden.

Für unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten beginnt die Abschmelzung/10-jährige Ausschlussfrist erst mit Ende der Ehe zu laufen. Damit sind sämtliche ehezeitigen Schenkungen pflichtteilsergänzungsrelevant.

Pflichtteil – Konstellation -„Pflegefall – Vollmacht“

Pflichtteil – Konstellation -„Pflegefall – Vollmacht“

Wird der Erblasser vor seinem Tod von einem seiner Kinder betreut oder gepflegt, kommt es häufig zu erheblichen lebzeitigen Vermögensübertragungen an dieses Kind.

Hier sind Ausgleichungs- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der anderen Kinder zu prüfen.

Daneben ist aber auch die Wirksamkeit von Übertragungen zu prüfen. Es kommt immer wieder vor, dass sich das betreuende Kind eigenmächtig am Vermögen des Elternteils bedient.

Wo Pflichtteil beantragen

Wo Pflichtteil beantragen

Bei Beteiligten besteht oft Unsicherheit, wo der Pflichtteil beantragt werden kann.

Beate Mustermann erhielt die Information über die Schulfreundin Ottilie Wendland, dass ihre Mutter gestorben war. Wegen des Lebensgefährten der Mutter hatte sie den Kontakt mit ihr verloren.

„Ich enterbe meine Tochter Beate Mustermann ausdrücklich“ steht im Testament, was sie über das Amtsgericht Hannover erhalten hat.

Wo kann ich meinen Pflichtteil beantragen?

Mehr Informationen unter 0511 – 89844628 Fachanwalt Claus-Rudolf Löffler

Bild: Pixel2013/ Pixelbay CC0 Creative Commons

Im vorliegenden Fall steht im Testament ja kein Erbe. Nur die Enterbung ist festgehalten. Deshalb ist der Lebensgefährte kein Erbe.

Wenn man, wie im Beispielsfall ein gerichtlich eröffnetes Testament hat, dann ist das Nachlassgericht der erste Ansprechpartner.

 

“ Amtsgericht Hannover

– Nachlassgericht –

Volgersweg 1

30175 Hannover

13 VI 2314/2017

Betr.: den Nachlass der Dorothea Mustermann, geb. am 12.3.1934,

verstorben am 31.12.2017

Sehr geehrte Frau Rechtspflegerin Meier!

Vielen Dank für die Zusendung des Testaments meiner Mutter!

Ich bitte mir mitzuteilen, ob sich schon ein Erbe gemeldet hat und ob die Anschrift des Erben bekannt ist.

Für die Bemühungen vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Beate Mustermann“

Das Gericht könnte dann schreiben:

Es hat sich ihr Verwandter Herbert Kleinert gemeldet und nach dem Nachlass gefragt.

Er hatte die Adresse Herbert Kleinert, Dorfstraße 14, 30974 Wennigsen (Deister) angegeben.

Mit freundlichen Grüßen

Meier

Rechtspflegerin“

Wie es jetzt weiter geht, hängt davon ab, wie die gesetzliche Erbfolge ist. Nimmt der Onkel das Erbe an, dann wäre er einer der Ansprechpartner für Beate Mustermann. Da es mehrere weitere Erben geben könnte, würde Beate weiter versuchen die gesetzliche Erbfolge zu ermitteln.

Bild: Elju/ Pixelbay CC0 Creative Commons

Dazu kann der Rat des Anwaltes oder eines Erbenermittler als nächster Schrift eine Möglichkeit sein. Wer seine Verwandten kennt, kann sich auf selber auf die Suche machen.

Wo kann ich meinen Pflichtteil beantragen?

Mehr Informationen unter 0511 – 89844628

Fachanwalt für Erbrecht Claus-Rudolf Löffler

Wir untstützen Sie, wenn Sie von einem Pflichtteilsberechtigten im Erbfall in Anspruch genommen werden!

Wir untstützen Sie, wenn Sie von einem Pflichtteilsberechtigten im Erbfall in Anspruch genommen werden!

Werden sie von einem Pflichtteilsberechigten in Anspruch genommen, müssen sie zunächst eine Auskunft erteilen. Daraus wird der Pflichtteil berechnet.

Die Auskunft richtig zu erteilen ist abhängig von vielen rechtlichen Faktoren:

Bewertungsfragen

Berücksichtigungen von Schenkungen

Rechtliche Bewertung der Erbsituation

Sollten Sie Fragen haben, sprechen Sie uns an!

Wir vertreten Sie, wenn Sie Pflichtteilsansprüchungen geltend machen wollen!

Wir vertreten Sie, wenn Sie Pflichtteilsansprüchungen geltend machen wollen!

Pflichteilsansprüche sind geltend zu machen gegenüber den Erben. Reicht der Nachlass für die Regulierung nicht aus, kann der Pflichteil sich gegen einen beschenkten Dritten richten.

Wir übernehmen Pflichtteilsfälle in ganz Deutschland und setzen auch Ihren Pflichtteil kompetent und effektiv durch.

Sprechen Sie uns ohne Kosten zur Erstellung eines Angebotes für die Durschsetzung an.


Wir prüfen Ihre Pflichtteilsansprüche intern zur Angebotserstellung.

Entscheiden Sie sich daraufhin uns zu beauftragen, ergreifen wir professionell und zuverlässig alle Maßnahmen, damit Sie zu Ihrem Pflichtteil kommen.

 

Pflichtansprüche

Pflichtansprüche

In all den Fällen in denen der Erblasser in seinem Testament bestimmt hat, dass ein Abkömmling (Kind, Enkel, Urenkel), sein Ehepartner oder in bestimmten Fällen seine Eltern von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollen, besteht ein Pflichteilsanspruch.

Diesem Personenkreis steht nämlich nach § 2303 BGB für den Fall der Enterbung ein so genanntes Pflichtteilsrecht zu. Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbersatzanspruch und soll den nächsten Angehörigen und dem Ehepartner des Erblassers für den Fall eine Mindestbeteiligung am Nachlass sichern, in dem der Erblasser sie von der Teilhabe an seinem Vermögen ausschließen wollte.